Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerschädliche Verwendung von Darlehensbeträgen im Zusammenhang mit Kapitallebensversicherungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Zinserträge aus einer zur Sicherung und Tilgung eines Baudarlehens eingesetzten Kapitallebensversicherung sind auch dann steuerfrei, wenn ein Teil der ausgezahlten Darlehensmittel erst mit zweimonatiger Verzögerung zur Begleichung der Herstellungskosten verwendet wird und zwischenzeitlich als verzinsliche Festgeldanlage auf einem Unterkonto platziert wird (gegen Tz. 53 des BMF-Schreibens vom 15.06.2000, BStBl I 2000, 1118, 1124).

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 2 Sätze 2, 2 Buchst. a, § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 2-3

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.07.2004; Aktenzeichen VIII R 61/03)

BFH (Urteil vom 13.07.2004; Aktenzeichen VIII R 61/03)

 

Tatbestand

Streitig ist die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung.

Der Kläger errichtete im Jahre 1994 ein Doppelhaus, dessen eine Hälfte er selbst nutzte und dessen andere Hälfte er ab dem 1.4.1995 vermietete. Zur Finanzierung des Bauvorhabens schloss er am 30.4.1994 mit der „E-Bank” AG in „X-Stadt” u. a. einen Darlehensvertrag Nr. „002” zu einem Nennbetrag in Höhe von 208.000 DM und einen Auszahlungsbetrag in Höhe von 187.200 DM. Zur Sicherung und Tilgung dieses Darlehens trat er seine Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag Nr. „001” bei der „T - Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Niederlassung Deutschland, an die Darlehensgeberin ab. Das Darlehen wurden entsprechend dem Auszahlungsplan nach Bauabschnitten auf ein gesondertes Baukonto überwiesen. Von diesem Konto zahlte der Kläger nach und nach die fälligen Bauhandwerkerrechnungen. Wegen der einzelnen Zahlungen wird auf die in der Rechtsbehelfsakte abgeheftete Aufstellung Bezug genommen.

Aufgrund von Verzögerungen bei der Erstellung und Prüfung der Bauhandwerkerrechnungen ergab sich kurzzeitig ein Guthaben auf dem Baukonto. Für einen Zeitraum von insgesamt vier Monaten legte der Kläger auf einem verzinslichen Unterkonto zu dem Baukonto einen Betrag in Höhe von zunächst 100.000 DM, später 50.000 DM fest an und erzielte aus dieser Anlage Zinsen in Höhe von insgesamt 1.156 DM. Zumindest ein Teil des angelegten Geldbetrages für einen Zeitraum von zwei Monaten stammte aus dem durch die Lebensversicherung besicherten Darlehen Nr. „002”. Die restlichen Beträge stammten aus einem anderen Darlehen.

Am 19.2.2001 zeigte die Darlehensgeberin gegenüber dem Beklagten gem. 29 Abs. 1 EStDV die Einsetzung des Lebensversicherungsvertrages zur Tilgung und Sicherung des Darlehens an. Mit Bescheid vom 19.04.2001 stellte der Beklagte die Steuerpflicht der Zinsen aus der Lebensversicherung fest. Nach Feststellung des Beklagten ergab sich die Steuerschädlichkeit, da das Darlehen nicht unmittelbar begünstigt verwendet wurde. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor:

Die Darlehensmittel seien automatisch seinem Baukonto zugeflossen, ohne dass er hierauf hätte Einfluss nehmen können. Im übrigen habe sein Architekt diese Auszahlung nach Baufortschritten beantragt und ihm lediglich Durchschriften zugesandt. Teilweise hätten die Bauunternehmer die Abschlussrechnungen verspätetet erstellt, teilweise seien aufgrund unsachgemäßer Bauausführungen Zahlungen an den Bauunternehmer wesentlich später geleistet worden als es geplant gewesen sei. Daher hätten sich auf dem Baukonto Geldbeträge angesammelt, die auf einem Unterkonto zum Baukonto für jeweils einen Monat festgelegt worden seien. Aus dieser Verfahrensweise dürften ihm keine steuerlichen Nachteile erwachsen. Der Fall könne nicht anders behandelt werden als die Überweisung von Darlehensmitteln auf ein Anderkonto eines Notares, das als Festgeldkonto geführt werde. Nach dem Erlass des BMF vom 15.06.2000 (Bundessteuerblatt - BStBl. - I 2000, 1118) führe eine solche Verwendung nicht zur Steuerschädlichkeit. Im übrigen sei zu beachten, dass der Vorgang im Frühjahr 1994 stattgefunden habe. Zu diesem Zeitpunkt sei der Begriff „unmittelbar verwendet” noch nicht ausreichend definiert gewesen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 19.4.2001 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Er trägt vor:

Im Fall der Zahlung des Kaufpreises auf das Anderkonto des Notars habe der Käufer auf den Zeitpunkt der Weiterleitung des Kaufpreises keinen rechtlichen Einfluss. Im Streitfall habe der Kläger jedoch auf den Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens bzw. des jeweiligen Darlehensteilbetrages Einfluss nehmen können. Dem Unterschied zwischen diesen Fällen trage der Erlass des BMF vom 15.06.2000 (BStBl. I 2000, 1118) Rechnung. Im übrigen habe der BMF diese beiden Fallgestaltungen bereits in seinem Erlass vom 19.05.1993 (BStBl I 1993, 406) unterschieden, so dass der Begriff der unmittelbaren Verwendung schon 1994 ausreichend definiert gewesen sei.

 

Entscheidungsgründe

Der angefoch...

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