Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerpflicht von außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zu Lebensversicherungen enthaltenen Sparanteilen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein durch eine Lebensversicherung abgesichertes Darlehen dient nicht i. S. d. § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a EStG 1997 „unmittelbar und ausschließlich” der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes, wenn das Darlehen nicht direkt an das das Investitionsobjekt errichtende Unternehmen, sondern auf ein bei einer Bank geführtes Baukonto des Darlehensnehmers gezahlt wurde.
  2. Diese zwischenzeitliche Verwendung stellt kein notwendiges Durchgangsstadium im Rahmen einer wirtschaftlich sinnvollen Zahlungsgestaltung dar, wenn von dem Baukonto auch nicht begünstigte Herstellungskosten aus den mit der Lebensversicherung abgesicherten Darlehensmitteln beglichen werden, die oberhalb der Bagatellgrenze von 5000 DM liegen.
  3. Dient das Darlehen anteilig auch einem steuerschädlichen Zweck, entfällt die Begünstigung insgesamt.
 

Normenkette

EStG 1997 § 10 Abs. 1 Nr. 2 b; EStG 1997§ 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a; EStG 1997 § 20 Abs. 1 Nr. 6

 

Streitjahr(e)

2003

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.10.2011; Aktenzeichen VIII R 7/09)

BFH (Urteil vom 12.10.2011; Aktenzeichen VIII R 7/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Zinsen aus für den Kläger bzw. die Klägerin abgeschlossene Kapitallebensversicherungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 des EinkommensteuergesetzesEStG – als einkommensteuerpflichtig festzustellen sind.

Mit Schreiben vom 20.03.2002 zeigte die Stadtsparkasse (Sparkasse) gemäß § 29 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung – EStDV – dem Beklagten an, dass der Kläger zur Sicherung des Darlehens Nummer (Sparkassendarlehen) in Höhe von 1.000.000,- DM (511.291,88 Euro) die Ansprüche aus den Kapitallebensversicherungen „A” und „B” bei der „C” AG, sowie die Klägerin die Ansprüche aus der Kapitallebensversicherung „D” bei der o. a. Versicherung insgesamt in Höhe von 1.000.000,- DM an die Sparkasse abgetreten haben.

Als Verwendungszweck des Darlehens ist in der Anzeige die Finanzierung des Erwerbs bzw. die Herstellung einer Autowaschanlage in „E” angegeben.

Nach den von den Klägern eingereichten Darlehensverträgen über die Finanzierung der Autowaschanlage ergibt sich darüber hinaus, dass zur Finanzierung derselben ein weiteres Darlehen aus Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW- Darlehen) in Höhe von 500.000,- DM verwendet wurde, für dessen Sicherheit die Kläger laut Darlehensvertrag ebenfalls die o. a. Ansprüche aus den Kapitallebensversicherungen abgetreten haben.

Die Auszahlung der o. a. Darlehen erfolgte auf Abruf in Teilbeträgen auf ein gesondertes Kontokorrentkonto (Baukonto) bei der Sparkasse, über das sodann die Abwicklung der Investitionsaufwendungen vorgenommen wurde.

Nach den eingereichten Aufstellungen für die Entwicklung des Baukontos wurden aus der Teilauszahlung des Sparkassendarlehens vom 18.10.2001 in Höhe von 50.000,- DM bis zum 30.11.2001 (Ablauf der 30- Tage- Frist laut BMF- Schreiben vom 15.06.2000) 25.021,69 DM für Anschaffungs- und Herstellungskosten einschließlich abzugsfähiger Vorsteuer abgebucht. Danach verblieben – laut Beklagten – nicht verbrauchte, ausgezahlte Darlehensmittel in Höhe von 24.978,30 DM; der Kontostand zu diesem Zeitpunkt wies lediglich ein Guthaben von 15.489,17 DM aus, dies bedingt durch die ebenfalls über dieses Konto getätigten Zahlungen der Erbpacht und der Darlehenszinsen für o. a. Darlehen.

Am 02.05.2003 erließ der Beklagte gesonderte Bescheide über die Steuerpflicht der Zinsen aus den Kapitallebensversicherungen des Klägers -"B”, „F” und „A” sowie bzgl. der Klägerin -"D"-, in denen der Beklagte feststellte, dass im Streitfall – wegen der nicht unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung der Darlehensmittel für die Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten – von einer schädlichen Verwendung auszugehen sei. Dies führe letztendlich dazu, dass die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zu den o. a. Kapitallebensversicherungen enthaltenen Sparanteilen im Zeitpunkt ihrer Verrechnung oder Auszahlung insgesamt einkommensteuerpflichtig seien.

Gegen diese Feststellungsbescheide legten die Kläger jeweils Einspruch ein.

Zur Begründung ihrer Einsprüche trugen sie u. a. vor, die Darlehensmittel seien entgegen der Auffassung des Beklagten unmittelbar zur Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet worden. Die sog. 30- Tage- Frist nach dem BMF - Schreiben vom 15.06.2000 stelle keine gesetzliche (Ausschluss-) Frist dar.

Der Einspruch blieb erfolglos.

Auf den Inhalt der Einspruchsentscheidungen vom 06.07.2005 wird Bezug genommen.

Mit ihrer Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor:

Der Beklagte habe zu Unrecht die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den zur Sicherung des Baudarlehens in Höhe von 1.000.000,- DM abgetretenen Kapitallebensversicherungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 ESTG al...

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