rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung 1979

 

Tenor

Die Feststellungsbescheide 1979 vom 21.6.1992 (Klägerinnen zu 1. u. 2.) und vom 23.6.1992 (Klägerin zu 3.) jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8.12.1992 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte den bestandskräftigen Gewinnfeststellungsbescheid 1979 nach § 174 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) ändern durfte.

Die Klägerinnen waren Kommanditisten der X GmbH & Co KG, die die Herstellung und Montage von Elektroanlagen betrieb. Über das Vermögen der KG wurde am 26.9.1978 das Konkursverfahren eröffnet. Die Komplementär-GmbH wurde am 20.3.1979 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.

Die gewerbliche Tätigkeit wurde mit Konkurseröffnung weitgehend eingestellt. Während in 1978 noch Umsätze von ca. 2,1 Mio DM erzielt wurden, erklärte der Konkursverwalter für das Streitjahr im wesentlichen nur noch Erlöse aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlage- und Umlaufvermögens. Wegen Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegende Bilanzakte der KG Bezug genommen.

Während der Verlust für den Veranlagungszeitraum 1978 mit Bescheid vom 05.03.81 erklärungsgemäß festgestellt wurde, rechnete das beklagte Finanzamt (FA) den Verlust des Streitjahres und des Folgejahres mit Feststellungsbescheiden vom 17.8.1981 in vollem Umfang der Komplementär-GmbH zu.

Die gegen diese Feststellungsbescheide durch die Klägerin zu 1. eingelegten Einsprüche, mit der die Berücksichtigung des erklärten Verlustes begehrt wurde, wurden nach einem Verböserungshinweis zurückgenommen. Das Finanzamt hatte in diesem Hinweis unter Bezugnahme auf den zwischenzeitlich ergangenen Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 10.11.1980 GrS 1/79, Bundessteuerblatt – BStBl– II 1981, 164 zur steuerlichen Behandlung des negativen Kapitalkontos des Kommanditisten die gewinnerhöhende Auflösung der negativen Kapitalkonten im Streitjahr in Aussicht gestellt.

Für den Veranlagungszeitraum 1981 stellte das FA mit Feststellungsbescheid vom 17.12.82 die Einkünfte im Schätzungswege auf 0 DM fest und rechnete den Klägerinnen zugleich Gewinnanteile in Höhe ihrer negativen Kapitalkonten zu. Das Finanzgericht gab der gegen diesen Bescheid nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage, mit der die Klägerinnen geltend machten, die Auflösung der negativen Kapitalkonten hätte bereits in den Feststellungsbescheiden 1978 oder 1979 erfolgen müssen, mit Urteil vom 16.12.1991 5 K 449/84 F statt. Das Gericht vertrat hierbei die Auffassung, die Nach Versteuerung der negativen Kapitalkonten hätte bereits für den Veranlagungszeitraum 1979 vorgenommen werden können und müssen, da in diesem Veranlagungszeitraum die erste berichtigungsfähige Bilanz vorgelegen hätte. Eine Berichtigungsmöglichkeit bestehe auch noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, da das FA auch heute noch den Feststellungsbescheid 1979 (und 1980) gemäß § 174 Abs. 4 AO ändern könne.

Das Finanzamt änderte daraufhin den Feststellungsbescheid 1979 vom 17.08.81 durch Bescheid vom 21.07.92. Hiergegen wenden sich die Klägerinnen mit ihrer nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage. Zur Begründung tragen sie vor:

Die Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 AO lägen nicht vor. Das FA habe den Feststellungsbescheid 1981 nicht „aufgrund irriger Beurteilung”, sondern vielmehr in Kenntnis seiner Unrichtigkeit erlassen. Das FA verstoße jedoch nach der Rechtsprechung gegen Treu und Glauben, wenn es sich die Voraussetzungen der Änderungsmöglichkeit dieser Vorschrift absichtlich verschaffe (Hinweis auf BFH-Beschluß vom 22.12.1988 V B 148/87, BFH/NV 1990, 341). Dem FA sei von Anfang an bekannt gewesen, daß die Nach Versteuerung bereits im Streitjahr habe erfolgen müssen.

Im übrigen sei § 174 Abs. 4 AO im Wege der verfassungskonformen Auslegung sinngemäß zu ergänzen. Eine Durchbrechung der Bestandskraft sei nur zu rechtfertigen, wenn die irrige Beurteilung auf ein Verhalten des Steuerpflichtigen zurückzuführen sei oder die Unrichtigkeit der bisher gezogenen steuerlichen folgen unmittelbar zu erkennen sei. Die Unrichtigkeit des finanzamtlichen Vorgehens sei für die Klägerinnen jedoch nicht erkennbar gewesen. Schließlich habe das FA auch zu beweisen, daß die fehlerhafte Erfassung des Sachverhalts auf einer irrigen Beurteilung beruhe. Diesen Beweis habe es jedoch nicht erbracht.

Die Klägerinnen, die hilfsweise auch Einwendungen gegen die Höhe des Aufgabegewinns erheben (vgl. hierzu Bl. 16 ff. FG-A), beantragen,

die Feststellungsbescheide 1979 vom 21.6.1992 (betreffend die Klägerinnen zu 1. und 2.) sowie vom 23.6.1992 (betreffend die Klägerin zu 3.) jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8.12.1992 ersatzlos aufzuheben.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hält die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 174 Abs. 4 AO für erfüllt und führt zur Begründung aus:

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