rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterstützende Tätigkeit einer juristischen Person für eine andere selbstständige juristische Person, an deren Gesellschaftskapital sie beteiligt ist, ist keine Tätigkeit in eigenen Steuerrechtsangelegenheiten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hilfeleistung in Steuersachen i. S. d. § 1 StBerG ist eine Tätigkeit, die gegenüber einer anderen natürlichen oder juristischen Person erbracht wird. Die Hilfeleistung muss demnach gegenüber Dritten erfolgen; Tätigkeiten in eigenen Steuerrechtsangelegenheiten fallen hingegen schon begrifflich nicht unter das Tatbestandsmerkmal der Hilfeleistung in § 1 StBerG.

2. Unterstützende Tätigkeiten in Steuersachen, die eine juristische Person für eine andere selbstständige juristische Person erbringt, ist nur dann keine Hilfeleistung gegenüber Dritten, wenn beide als Unternehmenseinheit anzusehen sind, bei der eine wirtschaftliche, finanzielle und organisatorische Eingliederung zu bejahen ist; eine Beteiligung am Gesellschaftskapital allein ist nicht ausreichend.

3. Eine Unterbeteiligung reicht nicht aus, um daraus eine Befugnis zur Hilfeleistung in den Steuerangelegenheiten des Hauptbeteiligten herzuleiten.

 

Normenkette

AO § 80 Abs. 5; StBerG § 1 Abs. 1, § 5

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.10.2010; Aktenzeichen II B 111/10)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Streitig ist die vom Beklagten auf § 80 Abs. 5 AbgabenordnungAO – gestützte Zurückweisung der X-GmbH als Bevollmächtigte der Klägerin wegen unerlaubter Hilfe in Steuersachen.

Die X-GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer A, legte mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2004 Einspruch gegen die an die Klägerin gerichteten Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2000, die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Körperschaftsteuergesetz – KStG – für die Jahre 1998 bis 2000, den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Verlustvortrags zum 31.12.2000, die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 1998 bis 2000, die Bescheide über die gesonderte Feststellung des Gewerbeverlustes auf den 31.12.1998 und den 31.12.2000 sowie gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2000 ein. Dabei bezog sich die X-GmbH auf eine ihr von der Klägerin erteilte schriftliche Vollmacht vom 20. Dezember 2004 folgenden Inhalts: „Die Firma Y-GmbH erteilt hiermit im Hinblick auf den Erwerb des Anteils von Herrn B durch die X-GmbH dieser und ihrem Geschäftsführer A die Vollmacht, sie im Einspruchsverfahren zu vertreten.”

Mit Bescheid vom 23. Februar 2005 wies der Beklagte die X-GmbH nach § 80 Abs. 5 AO als Bevollmächtigte der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus, die X-GmbH habe für die Klägerin geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen geleistet, indem sie Einsprüche gegen die nach durchgeführter Betriebsprüfung erlassenen Änderungsbescheide eingelegt und darüber hinaus eine rechtliche Würdigung der durch die Betriebsprüfung festgestellten Sachverhalte mit Schreiben vom 24., 27. und 28. Januar 2005 vorgenommen habe, ohne dazu nach § 5 SteuerberatungsgesetzStBerG – befugt zu sein.

Dagegen legte die Klägerin am 15. März 2005 Einspruch ein und bezog sich dabei auf die Begründung des auch von der X-GmbH eingelegten Rechtsbehelfs. Die Klägerin führte aus, der Beklagte verkenne, was unter eigenen Rechtsangelegenheiten zu verstehen sei. Grundsätzlich sei die Rechtsberatung eine eigene Angelegenheit, wenn der Beratende an der zur Entschließung stehenden Sache selbst unmittelbar oder mittelbar beteiligt sei. Entscheidend sei allein, ob vom wirtschaftlichen Standpunkt aus eine eigene Sache vorliege, was bei einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung der Fall sei. Im Streitfall handele es sich um eine Unterbeteiligung der X-GmbH, die auch mündlich begründet werden könne. Auch das Tatbestandsmerkmal der Geschäftsmäßigkeit sei nicht erfüllt, da die X-GmbH nur Gesellschaften vertrete, an denen sie tatsächlich beteiligt sei. Auf die Anzahl der Einspruchsverfahren, in denen die X-GmbH die Klägerin vertrete, komme es nicht an.

Wegen der Einzelheiten des Rechtsbehelfsvorbringens der Klägerin wird auf deren Schriftsätze vom 14. März und 26. April 2005 verwiesen.

Der Beklagte wies den Rechtsbehelf mit Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 2006 zurück.

Die Klägerin macht mit ihrer dagegen gerichteten Klage unter Hinweis auf die Klagebegründung der X-GmbH in dem Verfahren 13 K 901/05 und in Ergänzung zu ihrem Rechtsbehelfsvorbringen geltend, die hier vorliegende Besorgung eigener Steuerangelegenheiten falle nicht unter den Begriff „Hilfeleistung” in § 1 Abs. 1 StBerG. Die X-GmbH habe sich mit Wirkung zum 01. Januar 2005 an der Klägerin in der Form beteiligt, dass zunächst eine Unterbeteiligung an der Beteiligung des Gesellschafters B begründet worden sei. Dieser Gesellschafter gebe seinen Geschäftsanteil von 50 v.H. altersbedingt auf. Die X-GmbH sei an zahlreichen Gesellschaften beteiligt und hab...

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