Die Gewährung von Darlehen unter nahen Angehörigen ist in Zeiten von Rating und Basel III eine Alternative für den Gründer, wenn andererseits der verwandte Darlehensgeber mittelfristig nicht auf den Darlehensbetrag angewiesen ist.

Wie alle Verträge mit Familienangehörigen werden auch Darlehensverträge vom Finanzamt gerne überprüft.[1] Zu den nahen Angehörigen (§ 15 AO) zählen Ehegatten, Verwandte in "gerader Linie", also Eltern und Kinder sowie Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Bei diesen Personengruppen unterstellt das Finanzamt, dass der Vertragsschluss nicht von Interessengegensätzen, sondern eher von familiären Erwägungen bestimmt ist.

Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen erfordern keine formelle Darlehensbeantragung und keine Kreditentscheidung durch die Hausbank. Beträge können so schnell und problemlos zur Auszahlung gelangen.

Bei Darlehen zwischen Verwandten, die der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern dienen und die daher eindeutig betrieblich bzw. durch die Erzielung von Überschusseinkünften veranlasst sind, steht es der steuerlichen Anerkennung nicht entgegen, wenn das Darlehen unter im Einzelnen fremdunüblichen Bedingungen gewährt wurde, solange die laufenden Zinsen vereinbarungsgemäß gezahlt werden.[2]

Unverzinsliche (betriebliche) Verbindlichkeiten aus Darlehen, die ein Angehöriger einem Gewerbetreibenden, Selbstständigen oder Land- und Forstwirt gewährt, sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen, wenn der Darlehensvertrag unter Heranziehung des Fremdvergleichs steuerrechtlich anzuerkennen ist.[3]

 
Wichtig

Darlehensvertrag verhindert Schenkungsannahme

Die Überweisung eines Betrags vom Vater auf den gründungswilligen Sohn zur Finanzierung seiner Existenzgründung sollte mit dem Hinweis "Darlehen" erfolgen, auch wenn der Vater z. B. Zinsen nicht verlangen will und wird. Geschieht dies nicht und würde der Sohn Jahre später das Geld an seinen Vater zurücküberweisen, kann das Finanzamt die Vorgänge jeweils als Schenkung beurteilen. Durch einen wirksamen Darlehensvertrag kann gerade bei hohen Beträgen eine Schenkungssteuerbelastung vermieden werden.

Durch eine Darlehensgewährung anstelle einer Schenkung bleiben die Ansprüche in der Vermögenssphäre des Darlehensgebers, was gerade bei verheirateten Gründern in Zugewinngemeinschaft zivilrechtlich wichtig ist. Ein Darlehensvertrag, der dem Fremdvergleich standhält, stellt den Familienangehörigen im Insolvenzfall einem Drittgläubiger gleich, sodass Letzterer ggf. eine Insolvenzquote bekommen kann.

Seit dem Veranlagungszeitraum 2011 gilt die Ausnahme von der Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a EStG nur noch, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Darlehensnehmer Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG keine Anwendung findet.[4]

Der gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 32d Abs. 1 EStG ist bei einer Darlehensgewährung an eine GmbH nicht schon deshalb nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG ausgeschlossen, weil der Gläubiger der Kapitalerträge ein Angehöriger, der zu mehr als 10 % an der Schuldnerin beteiligter Anteilseigner ist.[5] Zur steuerlichen Anerkennung beim Darlehensnehmer sollte der Vertrag eine bestimmte Laufzeit und eine Rückzahlungsmodalität enthalten. Es ist eine ratenweise Tilgung oder eine Rückzahlung in einer Summe möglich. Ratsam ist auch ein Sonderkündigungsrecht bei Gefährdung der Rückzahlung. Soweit Zinsen vereinbart sind, sollten diese pünktlich auf das Konto des Darlehensgebers fließen.

[1] BMF, Schreiben v. 23.12.2010, IV C 6 – S 2144/07/10004: steuerrechtliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen.
[4] BFH, Beschluss v. 1.2.2013, VIII B 115/12: Vorschrift des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG, wonach der Abgeltungsteuersatz nicht auf Darlehen zwischen einander nahe stehenden Personen anzuwenden sei, ist nicht verfassungswidrig (Streitfall betraf VZ 2009).

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