Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 03.09.2001; Aktenzeichen XI B 154/00)

FG Nürnberg (Urteil vom 06.10.2000; Aktenzeichen I 184/2000)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Hassemer, Osterloh, Mellinghoff

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1494555

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Basic. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge