Verfahrensgang

LG Essen (Entscheidung vom 11.07.2002; Aktenzeichen 26 Qs 65/02)

LG Essen (Beschluss vom 06.06.2002; Aktenzeichen 26 Qs 65/02)

AG Essen (Beschluss vom 01.03.2002; Aktenzeichen 44 Gs 823/02)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

Der Beschluss des Amtsgerichts über die Durchsuchungsgestattung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ihm ist der Vorwurf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer verdächtig ist, eine Nachricht des Polizeifunks abgehört und sie einem anderen mitgeteilt zu haben; ferner ist das Ziel der Durchsuchung, das Auffinden von Vorrichtungen zum Abhören des Polizeifunks, angegeben. Diese Umschreibung reicht aus, um den mit der Vollziehung der Anordnung betrauten Beamten aufzuzeigen, worauf sie ihr Augenmerk richten sollten und damit den Zweck der Durchsuchungsanordnung zu erfüllen, den Zugriff auf Beweisgegenstände bei der Vollziehung der Durchsuchung zu begrenzen (vgl. BVerfGE 103, 142 ≪151≫). Das unterscheidet den angegriffenen Durchsuchungsbeschluss von demjenigen, der Gegenstand des Beschlusses der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2000 – 2 BvR 2212/99 – (StV 2000, S. 465 f.) war, auf den sich der Verteidiger beruft.

Eine Angabe der Indiztatsachen, auf die der Verdacht gestützt wird, ist in einem Durchsuchungsbeschluss zwar möglich. Sie ist aber von Verfassungs wegen nicht zwingend notwendig, sofern sie – wie hier – nicht zur Begrenzung der richterlichen Durchsuchungsgestattung erforderlich ist. Die Bekanntgabe der Beweisgrundlagen des Verdachts dient der Ermöglichung einer sachgerechten Verteidigung gegen den Vorwurf. Dies kann unabhängig von der Vollziehung einer Durchsuchung auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Mitteilung der Verdachtsgründe war deshalb für den Durchsuchungsbeschluss nicht im Sinne von Art. 13 GG konstitutiv und konnte deshalb vom Landgericht in seiner Beschwerdeentscheidung nachgeholt werden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Hassemer, Osterloh, Mellinghoff

 

Fundstellen

Haufe-Index 920321

www.judicialis.de 2003

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