Entscheidungsstichwort (Thema)

Wesentlicher Verfahrensmangel bei unwirksamer Ladung des Prozeßbevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung

 

Leitsatz (NV)

Nicht nach den Vorschriften vertreten i. S. des § 119 Nr. 4 FGO ist ein Beteiligter auch dann, wenn sein Prozeßbevollmächtigter nicht - wirksam - geladen und deshalb zur mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht erschienen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile v. 14. 12. 1971 VIII R 13/67, BFHE 104, 491, BStBl II 1972, 424 u. v. 15. 11. 1974 VI R 107/74, BFHE 114, 457, BStBl II 1975, 335).

2. Die Zustellung der Ladung des Prozeßbevollmächtigten zur mündlichen Verhandlung vor dem FG ist nicht wirksam, wenn der Prozeßbevollmächtigte im Zeitpunkt der Zustellung weder an der Zustellungsadresse ein Geschäftslokal unterhalten hat noch die Person, der die Postsendung übergeben worden ist, zu ihm in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3, § 119 Nr. 4

 

Fundstellen

BFH/NV 1991, 177

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