Leitsatz (amtlich)

Das sog. Kumulationsverbot in § 1 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a SparPG 1967 verstößt, soweit es auch für Ehegatten die gleichzeitige Inanspruchnahme von Sparprämien und Wohnungsbau-Prämien ausschließt, nicht gegen das GG.

 

Normenkette

SparPG 1967 (i. d. F. von Art. 2 Nr. 1b StÄndG 1966, BGBl I 1966, 702, BStBl I 1967, 2) § 1 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. a; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 21.05.1973; Aktenzeichen 1 BvR 611/72)

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin ist seit dem 11. Mai 1967 verheiratet. Sie hat am 18. März 1966 mit der X-Bank einen prämienbegünstigten Sparvertrag mit festgelegten Sparraten abgeschlossen und hierauf im Streitjahr 1968 insgesamt 600 DM an Sparbeiträgen geleistet. Der Ehemann hat am 26. September 1968 mit der Bausparkasse Y einen Bausparvertrag abgeschlossen und im Streitjahr 1 600 DM eingezahlt. Er hat im März 1969 einen auch von der Klägerin unterzeichneten Antrag auf Gewährung der Wohnungsbau-Prämie in Höhe von 400 DM gestellt. Der von der Klägerin im April 1969 bei der X-Bank gestellte Antrag auf Gewährung einer Sparprämie in Höhe von 120 DM wurde vom FA unter Berufung auf das Kumulationsverbot des § 1 Abs. 4 Nr. 3 SparPG abgelehnt.

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wurde vom FG mit dem in EFG 1970, 367 veröffentlichten Urteil abgewiesen. Das FG führte aus, die gesetzliche Regelung beruhe auf sachbezogenen Gründen, die die durch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gekennzeichnete besondere Lage der Ehegatten berücksichtige, und verstoße entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze.

Mit der vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision rügt die Klägerin Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG. Sie ist der Auffassung, daß die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Nr. 3 SparPG, auf die das FA seine Bescheide stützt, wegen Verstoßes gegen diese Grundrechte verfassungswidrig ist, soweit sie durch den Satzteil "... noch eine Person, mit der ihm gemeinsam der Höchstbetrag des § 2 Abs. 2 zusteht, ..." ein Kumulationsverbot von Spar- und Wohnungsbau-Prämie für Ehegatten festlegt. Wenn von zwei Ehegatten der eine nach dem WoPG und der andere nach dem SparPG spare, könnten sie wegen des Kumulationsverbots im günstigsten Fall insgesamt 400 DM - die höhere Wohnungsbau-Prämie - erhalten. Zwei Ledige dagegen bekämen, auch wenn sie zusammen wohnen und wirtschaften, 400 DM Wohnungsbau-Prämie und 120 DM Sparprämie. Dieser Vergleich zeige, daß ein Ehepaar gegenüber Ledigen ungleich und schlechter behandelt werde. Das FG gehe bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von einer falschen Fragestellung aus. Es komme nicht darauf an, ob ein Ehegatte gegenüber einer alleinstehenden Person benachteiligt werde; allein maßgeblich sei, ob ein Ehepaar im Vergleich zu zwei ledigen Sparern ungleich und schlechter behandelt werde. Auf Grund dieses unzutreffenden Ausgangspunktes sei das FG nicht mehr zur Prüfung der entscheidenden Frage gekommen, ob für diese Ungleichbehandlung von Ehegatten gegenüber Ledigen ein sachbezogener Grund bestehe, der eine Willkür des Gesetzgebers bei Erlaß des Kumulationsverbots ausschließen könnte. Das Kumulationsverbot habe aus haushaltsmäßigen Gesichtspunkten die Gefahr eines weiteren lawinenartigen Anwachsens staatlicher Aufwendungen für Sparförderungsmaßnahmen einschränken sollen (vgl. 1. Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses zum StÄndG 1966 - Bundestags-Drucksache V/1187). Maßgebend seien also allein fiskalische Gründe, nicht aber an den Tatbestand der Ehe anknüpfende sachbezogene Gründe gewesen. Dem objektbezogenen Zwecksparen nach dem WoPG stehe das sachlich völlig zweckfreie Sparen nach dem SparPG gegenüber. Hier solle die Eigentumsbildung schlechthin gefördert werden. Dem entspreche es, beim zweckfreien Sparen den einzelnen Sparer zu berücksichtigen, bei Ehegatten also den Höchstbetrag zu verdoppeln. Da das WoPG an das objektbezogene Zwecksparen der Familie, das SparPG aber an die Sparleistung des einzelnen Sparers anknüpfe, bilde das Kumulationsverbot beider Prämien innerhalb einer Höchstbetragsgemeinschaft für das SparPG ein systemwidriges Element. Hieran ändere auch das Wahlrecht nichts. Einige man sich nicht, gebe es keinerlei Sparförderung (Urteil des BFH VI 109/65 S vom 4. Mai 1965, BFH 83, 23, BStBl III 1965, 509). Es bleibe deshalb dem ausgeschlossenen Ehegatten nur die Wahl, von dem Wahlrecht zu seinen Ungunsten Gebrauch zu machen, um wenigstens eine Prämie, im Streitfall die höhere Wohnungsbau-Prämie ihres Ehemannes, zu retten.

Die Klägerin ist der Auffasung, daß die Diskriminierung der Ehe durch das Kumulationsverbot des SparPG sich auch nicht durch die größere Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit rechtfertigen lasse. Wenn der Gesetzgeber aus fiskalischen Gründen die Sparförderung beschränken müsse und die Haushaltsmittel nicht ausreichten, Ehegatten insgesamt ebenso hohe Prämien zu gewähren wie zwei Ledigen, so müsse der Gesetzgeber die Höhe der Prämien herabsetzen. Sie habe ihren Ratensparvertrag bereits vor der Eheschließung geschlossen und im Streitjahr 1968 bereits vor dem Abschluß des Bausparvertrags durch ihren Ehemann die fälligen Sparraten geleistet. Sie habe damit berechtigte Aussichten gehabt, noch für weitere drei Jahre Sparprämien von je 120 DM zu erhalten. Zumindest für die bis zum 26. September 1968 geleisteten Sparraten habe sie eine bereits gesicherte Erwerbschance auf eine Sparprämie gehabt, die ihr durch das Kumulationsverbot genommen worden sei. Es sei zu erwägen, ob insoweit nicht auch ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in Betracht komme (vgl. Entscheidungen des BVerfG 1 BvL 10, 25/58 vom 21. Juni 1960, BVerfGE 11, 221; 1 BvL 22/57 vom 11. Oktober 1962, BVerfGE 14, 288. und 2 BvL 1/65 vom 19. Juli 1967, BVerfGE 22, 241). Der Ratensparvertrag werde daher unzulässigerweise durch das StÄndG 1966 rückwirkend beeinträchtigt.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des FG das FA zur Gewährung einer Sparprämie von 120 DM zu verurteilen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.

Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Nr. 3 SparPG 1967 (in der Fassung von Art. 2 Nr. 1b StÄndG 1966, BGBl I 1966, 702, BStBl I 1967, 2) verstößt auch insoweit, als sie sich auf Ehegatten bezieht, nicht gegen das GG. Voraussetzung für die Gewährung einer Sparprämie ist danach u. a. , daß weder der Prämiensparer noch eine Person, der mit ihm gemeinsam der Höchstbetrag des § 2 Abs. 2 SparPG zusteht, für dasselbe Kalenderjahr, in dem die Sparbeiträge geleistet worden sind, eine Prämie nach dem WoPG beantragt hat. Diese Voraussetzung ist, wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat, im Streitfall nicht erfüllt, weil die Klägerin und ihr Ehemann vor Einreichung des streitigen Sparprämienantrages einen Antrag auf Gewährung von Wohnungsbau-Prämie für Einzahlungen auf einen vom Ehemann der Klägerin abgeschlossenen Bausparvertrag gestellt haben.

Für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des Kumulationsverbots ist entscheidend, wie die Klägerin zutreffend herausstellt, ob der Gesetzgeber ohne Verfassungsverstoß Ehegatten auf die Vergünstigungen nach dem WoPG beschränken und sie von den Vergünstigungen des SparPG ausschließen durfte. Für die Entscheidung dieser Frage geht der Senat von dem Beschluß des BVerfG 1 BvL 12/62 vom 12. Februar 1964 (BStBl I 1964, 46, BVerfGE 17, 210) zu § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WoPG aus. In dieser Entscheidung hat das BVerfG entgegen der damaligen Auffassung des erkennenden Senats die Regelung des WoPG, nach der die Prämie auch für Ehegatten insgesamt höchstens 400 DM für die prämienbegünstigten Aufwendungen eines Kalenderjahres betragen darf, als verfassungsmäßig angesehen und dies damit begründet, daß der Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit größere Gestaltungsfreiheit besitze als innerhalb der Eingriffsverwaltung. Es hat dazu ausgeführt, der Staat dürfe jedoch seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, nicht "willkürlich", verteilen. Sachbezogene Gesichtspunkte könne er aber in weitestem Umfang berücksichtigen. Solange eine Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stütze, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt sei, sei sie von der Verfassung her nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber habe im Bausparen ein objektbezogenes Zwecksparen gesehen, dessen Ziel ein Eigenheim für die Familie sei. Auch bei der Verheiratung von zwei Personen, die bisher jeder für sich für ein Bauvorhaben gespart hätten, dienten die Aufwendungen der beiden Ehegatten nur noch dem Erwerb eines gemeinsamen Heims. Ferner sei ein gewisser Ausgleich durch die Staffelung der Prämiensätze gegeben, die allerdings erst bei Ehegatten mit Kindern einträte. Gegenüber diesen sachbezogenen Gründen verkenne das BVerfG nicht, daß der Ausgangspunkt, nach dem für jede Familie nur jeweils ein Bauvorhaben gefördert werden solle, im WoPG keinen ganz eindeutigen Ausdruck gefunden habe, weil das Bausparen für zwei Eigenheime keineswegs ausgeschlossen sei und weil die Sparmittel nach einer gewissen Bindungszeit auch zweckfrei verwendet werden könnten. Es sei auch nicht zu verkennen, daß das SparPG bei der Höchstbetragsregelung und das EStG hinsichtlich der Sonderausgabenbegünstigung für Bausparbeiträge anders als das WoPG auf den Familienstand Rücksicht nehme, was zum Teil damit zu erklären sei, daß das WoPG bereits 1952 erlassen worden sei.

Abschließend hat das BVerfG aber ausgeführt: "Die Regelung des WoPG, insbesondere die Staffelung der Prämiensätze, ist im ganzen nicht familienfeindlich; von einer 'absoluten', d. h. nicht durch Vorteile wieder einigermaßen ausgeglichenen Schlechterstellung der Familie gegenüber Ledigen könnte man höchstens bei den kinderlosen Ehepaaren sprechen. Die zu beurteilende Norm vernachlässigt also den Familienschutz nicht wesentlich und grundsätzlich, jedenfalls nicht so, daß die wirtschaftliche Basis der meisten Ehen und Familien fühlbar und nachhaltig betroffen würde; sie stellt sich allenfalls als ein nicht schwerwiegender und nur eine Gruppe von Familien berührender Mangel innerhalb einer im ganzen dem Schutzgedanken des Art. 6 Abs. 1 GG gerechtwerdenden Regelung dar."

Die hiernach vom BVerfG bejahte Vereinbarkeit der Höchstbetragsregelung des WoPG mit dem GG bedeutet zugleich, daß auch die Vorschriften des WoPG über die Höchstbetragsgemeinschaft, jedenfalls soweit Ehegatten zu einer Höchstbetragsgemeinschaft zusammengefaßt werden, mit dem GG vereinbar ist. Denn ein für beide Ehegatten vorgeschriebener gemeinsamer Höchstbetrag setzt voraus, daß zuvor die Aufwendungen der Ehegatten zusammengerechnet werden.

Soweit das Kumulationsverbot die gleichzeitige Inanspruchnahme von Sparprämien und Wohnungsbau-Prämien durch einen ledigen Sparer untersagt, können gegen die Vereinbarkeit mit dem GG keine Bedenken geltend gemacht werden. Die Einführung des Kumulationsverbots war bestimmt durch haushaltsmäßige Erwägungen, um, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, das lawinenartige Anschwellen der Staatsausgaben für diese Zwekke einzudämmen. Im Rahmen der Gestaltungsfreiheit, die der Staat im Bereich der gewährenden Verwaltung besitzt, durfte er die Einschränkung in der Weise vornehmen, daß die beiden Prämiengesetze nur noch alternativ in Anspruch genommen werden können.

Bei Ehegatten (d. h. bei Personen, die während des ganzen Kalenderjahres verheiratet waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben) schreiben beide Prämiengesetze Höchstbetragsgemeinschaften vor (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SparPG 1967, § 3 Abs. 2 Satz 2 WoPG 1967). Das Kumulationsverbot knüpft nun bei Ehegatten nicht an die Verhältnisse des einzelnen Ehegatten, sondern an die Höchstbetragsgemeinschaft als solche an. Dies bedeutet zunächst - unabhängig von der Höhe der insgesamt von Ehegatten noch erreichbaren Prämien -, daß nicht mehr jeder Ehegatte für sich allein bestimmen kann, welche der beiden Prämien er in Anspruch nehmen will, sondern daß die Ehegatten zusammen diese Entscheidung treffen müssen und daß sie sie nur einheitlich treffen können. (Vgl. die Entscheidungen des Senats VI 109/65 S vom 4. Mai 1965, BFH 83, 23, BStBl III 1965, 509; VI R 251/66 vom 10. November 1967, BFH 91, 31, BStBl II 1968, 199, und VI R 125/71 vom 18. August 1972, BStBl II 1973, 49 zu der vergleichbaren Vorschrift des § 8 WoPG 1952 bis 1960). Es ist nicht zu übersehen, daß hierdurch die Gestaltungsmöglichkeiten, die die Prämiengesetze Ehegatten zur Verfügung stellen, enger sind, als sie zwei nicht miteinander verheirateten Personen zur Verfügung stehen. Hierfür besteht indessen ein im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG (Entscheidung 1 BvL 12/62, a. a. O.) sachbezogener Grund, da das WoPG bei Ehegatten die Förderung des Eigenheimbaus für beide Ehegatten zum Ziele haben muß. Es entspricht dem Wesen der Ehe, daß die Ehegatten zusammenwohnen und daß sie auch die Vorbereitungen für die Errichtung eines Eigenheims (oder einer Eigentumswohnung) gemeinsam betreiben. Insofern sind die Verhältnisse bei Ehegatten anders als bei zwei nicht miteinander verheirateten, aber zusammenlebenden Personen. Bei zwei nicht miteinander verheirateten Personen muß die Möglichkeit, daß sie die Gemeinsamkeit wieder aufgeben, in Rechnung gestellt werden. Jedenfalls aber kann bei ihnen nicht wie bei Ehegatten davon ausgegangen werden, daß sie ein Eigenheim oder auch eine Eigentumswohnung gemeinsam errichten oder erwerben werden. Auf Grund dieser Überlegungen konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, daß bei Ehegatten das Sparen nach dem WoPG regelmäßig auf ein gemeinsam zu errichtendes Eigenheim usw. gerichtet sein würde und daß deshalb bei einer Förderung nach dem WoPG, unabhängig davon, welcher Ehegatte im einzelnen die Beiträge leistet, regelmäßig beide Ehegatten gefördert werden. Der Auffassung der Klägerin, daß auch bei Ehegatten der Bau oder die Errichtung eines Eigenheims usw. nur durch einen Ehegatten gefördert werden könnte, ohne daß dadurch der andere Ehegatte berührt würde, vermag der Senat nicht beizutreten, weil sie mit der Lebenserfahrung nicht übereinstimmt. Wenn aber bei Ehegatten ein Kumulationsverbot, das nur die alternative Inanspruchnahme entweder einer Sparprämie oder einer Wohnungsbau-Prämie zuläßt, mit einer gewissen Zwangsläufigkeit beim WoPG an die in diesem Gesetz vorgeschriebene Höchstbetragsgemeinschaft anknüpfen muß, so ergibt sich daraus ebenso zwangsläufig, daß der Gesetzgeber auch bei dem SparPG an die Höchstbetragsgemeinschaft der Ehegatten anknüpfen mußte. Die Begrenzung der Gestaltungsmöglichkeiten bei Ehegatten im Rahmen des Kumulationsverbots war hiernach sachbezogen und verstößt deshalb für sich allein nicht gegen Art. 6 GG.

Eine weitere Auswirkung des Kumulationsverbots bei Ehegatten ist allerdings, daß diese bei Wahl der Wohnungsbau-Prämie zusammen höchstens einen Betrag von 400 DM als Prämie erhalten können, während bei zwei Ledigen dem einen Ledigen der Höchstbetrag nach dem WoPG von 400 DM und dem anderen Ledigen der für Ledige in Betracht kommende Höchstbetrag nach dem SparPG von 120 DM gewährt werden könnte. Diese Folge indessen beruht weniger auf dem Kumulationsverbot als auf der Regelung des WoPG. Wenn das WoPG eine Staffelung oder gar eine Verdoppelung der Höchstbeträge im Verhältnis zwischen Ledigen und Verheirateten vorsehen würde wie das SparPG, dann würden diese Probleme nicht auftauchen. Der Senat ist indessen der Auffassung, daß über die Vereinbarkeit der Regelung des WoPG mit dem GG durch die Entscheidung des BVerfG 1 BvL 12/62 (a. a. O.) endgültig in dem Sinne entschieden worden ist, daß diese Regelung mit dem GG noch vereinbar ist. Wenn aber die Unterwerfung der Höchstbetragsgemeinschaft der Ehegatten unter das Kumulationsverbot sich - wie dargelegt - mit sachbezogenen Gründen rechtfertigen läßt, dann können aus dem WoPG für sich allein keine Folgerungen auf eine Grundgesetzwidrigkeit mehr hergeleitet werden. Es ist zuzugeben, daß in diesem Punkte Ehegatten gegenüber Ledigen in gewisser Weise benachteiligt werden. Die Auswirkung dieser Benachteiligung ist im Streitfall besonders deutlich, weil die Klägerin und ihr Ehegatte kinderlos sind und sie damit zu der Gruppe von Ehegatten gehören, deren Benachteiligung nicht durch Vorteile bei den Prämiensätzen wieder ausgeglichen wird. Auch das BVerfG hat schon auf diese Benachteiligungen hingewiesen. Indessen muß die Beurteilung des WoPG und im Streitfall des Kumulationsverbots entsprechend den Ausführungen des BVerfG danach ausgerichtet werden, ob die Regelung im ganzen familienfeindlich ist und deshalb gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstößt. Dies aber muß aus den dargelegten Gründen verneint werden.

Eine unzulässige Rückwirkung oder ein Eingriff in die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG liegen in der Einführung des Kumulationsverbots schon deshalb nicht, weil die Klägerin auch weiterhin die Möglichkeit gehabt hätte, für ihren vorher abgeschlossenen Vertrag Sparprämien zu erhalten. SparPG und WoPG sehen insoweit beide ausdrücklich Wahlrechte vor (§ 1 Abs. 4 Nr. 3 Satz 2 SparPG, § 2 Abs. 4 Satz 2 WoPG). Es war also die Entscheidung der Klägerin, die sie durch die mit ihrem Ehemann gemeinsam vorgenommene Antragstellung auf Gewährung der Wohnungsbau-Prämie getroffen hat, daß sie auf die Sparprämie verzichtete. Ein Rückwirkungsverbot in dem Sinne, daß für die Zukunft bestehende Förderungsmöglichkeiten nicht eingeschränkt werden dürften, gibt es nicht.

Da die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann zeitlich vor Beantragung der Sparprämie einen Antrag auf Gewährung einer Wohnungsbau-Prämie für die von ihrem Ehemann geleisteten Einzahlungen gestellt hat, konnte ihr eine Sparprämie nicht mehr gewährt werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 70251

BStBl II 1973, 92

BFHE 1973, 338

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