Leitsatz (redaktionell)

Kosten für ein Telefongespräch, das im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung in einer Woche geführt wird, in der der auswärts beschäftigte Steuerpflichtige keine Familienheimfahrt durchführt, können als Werbungskosten abzugsfähig sein.

 

Orientierungssatz

1. Durch § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 EStG kommt zum Ausdruck, daß der Gesetzgeber nur eine wöchentliche Kontaktaufnahme zwischen dem auswärts beschäftigten Steuerpflichtigen und seiner Familie als beruflich veranlaßt und damit als notwendig im Sinne des Gesetzes ansieht. Daraus folgt, daß z.B. die über eine wöchentliche Familienheimfahrt hinausgehenden Familienheimfahrten auch dann nicht als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden können, wenn sie aus dringenden familiären Gründen geboten waren. Das gleiche gilt für sonstige Kosten der Kontaktaufnahme des auswärts beschäftigten Steuerpflichtigen zu seiner Familie, die neben den Kosten einer wöchentlichen Familienheimfahrt anfallen. Diese gesetzgeberische Entscheidung im § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 EStG hält sich innerhalb der durch das GG (Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1) vorgegebenen Wertungsgrenzen.

2. Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anstelle der Familienheimfahrt die Kontaktaufnahme durch ein Telefongespräch durchführt, kann im Regelfall die Kosten für ein fünfzehnminütiges Gespräch --ohne weiteren Nachweis-- als Werbungskosten geltend machen. Dabei können auch anteilige Grundgebühren für einen Telefonanschluß berücksichtigt werden. Telefongespräche ins entfernte Ausland sind wegen der damit verbundenen höheren Kosten regelmäßig nachzuweisen.

3. Parallelentscheidung: BFH, 18.3.1988, VI R 28/87, NV.

4. Parallelentscheidung: BFH, 18.3.1988, VI R 122/82, NV.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 1 S. 3 Nr. 5; GG Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 18.03.1988 - VI R 90/84 (V)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132313

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