Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in einer Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt, so ist es erforderlich, daß in der Beschwerdebegründung eine bestimmte Rechtsfrage herausgestellt und dargelegt wird, weshalb von ihrer Beantwortung die Entscheidung über die Rechtssache abhängt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; DBA USA 1954/65 Art. 7; DBA USA 1954/65 Art. 9; DBA USA 1954/65 Art. 15 Abs. 1 Buchst. b Nr. 1

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) wegen Einkommensteuer abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Das Urteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 3. Februar 1992 zugestellt. Sie legten am 3. März 1992 beim FG Nichtzulassungsbeschwerde ein, der das FG nicht abgeholfen hat. Der Nichtzulassungsbeschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 1981 in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) unbeschränkt steuerpflichtig waren. Sie erzielten Einkünfte aus Architektentätigkeit, aus dem Erwerb und der Bewirtschaftung von US-Immobilien, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Die erzielten Einkünfte waren in der Bundesrepublik teilweise steuerfrei, jedoch gemäß § 32b des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei der Anwendung des besonderen Steuersatzes zu berücksichtigen.

Die Einkünfte aus dem Erwerb und der Bewirtschaftung von US-Immobilien betrafen im Streitjahr sechs Immobilien, die der Kläger in 1981 erwarb und zumindest bis zum 6. November 1991 in seinem Eigentum hielt. Die Immobilien wurden teilweise ab 1981, teilweise später vom Kläger vermietet. Teilweise nutzte er sie auch selbst. Er gibt an, sich in 1981 an 114 Tagen in den USA aufgehalten zu haben. Er habe in dem erworbenen Eigenheim zwei Büroräume (einen Konferenzraum und ein Zeichenbüro) eingerichtet. Sie hätten ihm zur Erledigung der mit dem Erwerb und der Bewirtschaftung der US-Immobilien verbundenen Arbeiten gedient. Außerdem habe er einen gewerblichen Vertreter mit Verhandlungs- und Abschlußvollmacht eingesetzt. Dieser habe auch die örtliche Grundvermögensverwaltung für den Raum . . . überwacht. Im zweiten Halbjahr 1981 erwarb der Kläger als ,,Unauthorized Employee" bzw. ,,Selfemployed Realtor" eine ,,Social Security Number" und eine ,,License to carry pistol". Briefköpfe des Klägers mit der Adresse seines Eigenheims trugen - wie vom FG festgestellt - ab Anfang 1986 den Zusatz ,,Real Estate - Property Management - Rental Development".

Der Kläger gab in seiner in den USA abgegebenen Steuererklärung (,,U.S. Nonresident Alien Income Tax Return 1981") ein ,,rental income" aus dem Erwerb und der Bewirtschaftung von US-Immobilien in Höhe von ./. . . . US-Dollar an. Er ist der Auffassung, daß der Erwerb und die Bewirtschaftung von US-Immobilien eine unternehmerische Tätigkeit i.S. des Art. III des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom 22.Juli 1954 i.d.F. des Protokolls vom 17. September 1965 - DBA-USA 1954/65 - (BGBl II 1966, 745, BStBl I 1966, 865) sei, für die er in den USA eine Betriebsstätte unterhalten habe. Den US-Betriebsstätteneinkünften möchte er folgende Kapitalerträge (Festgeldzinsen) zugerechnet wissen:

1. US-Bank ,,A" ... US-Dollar

2. US-Bank ,,B" ... US-Dollar

3. Trust ... US-Dollar

Summe: ... US-Dollar

Die Kläger erzielten ferner Fremdwährungszinsen aus Festgeldanlagen in SFr und US-Dollar bei der ,,C"-S. A., Luxemburg. Diese Zinsen erklärten sie ursprünglich als im Inland steuerpflichtige Einkünfte.

Im Einkommensteuerbescheid 1981 vom 2. Dezember 1987 setzte das FA die Kapitalerträge als Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen an, für die der Bundesrepublik das Besteuerungsrecht nach Art. XV Abs. 1 Buchst. b DBA-USA zustehe. Gleichzeitig berücksichtigte es den in den USA erlittenen Verlust aus dem Erwerb und der Bewirtschaftung von US-Immobilien bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes i.S. des § 32b EStG.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist sinngemäß auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt (§ 115 Abs. 2 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen (§ 115 Abs. 5 Satz 2 FGO).

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr.1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und der Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung gewichtige Frage handeln (vgl. BFH-Beschuß vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605, m.w.N.), die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß in der Beschwerdeschrift schlüssig und substantiiert dargelegt werden. Dazu ist es erforderlich, daß eine bestimmte Rechtsfrage herausgestellt und dargelegt wird, weshalb von ihrer Beantwortung die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (vgl. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Freiburg 1986, Rdnr.135 und 149). Daran fehlt es im Streitfall.

2. Zwar haben die Kläger in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt, daß die Klärung verschiedener Auslegungsfragen zum DBA-USA 1954/65 im Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und der Handhabung des Rechts liegt. Es ist jedoch nicht dargetan, daß es für die Entscheidung über den Streitfall auf diese Auslegungsfragen ankommt. Tatsächlich sind sie entscheidungsunerheblich. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, daß das FG über sie entschieden hat.

3. a) Für den Streitfall ist das FG auf Grund entsprechender tatsächlicher Feststellungen davon ausgegangen, daß die Kläger im Streitjahr 1981 natürliche Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik i.S. von Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr.1 DBA-USA 1954/65 waren. Die Kläger haben gegen diese tatsächlichen Feststellungen keine durchgreifenden Rügen erhoben. Deshalb ist von der Beurteilung des FG für Zwecke der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde auszugehen. Als Folge davon kommt eine Steuerbefreiung im Inland nur für Einkünfte aus Quellen innerhalb der USA in Betracht, die nach dem DBA-USA 1954/65 in den USA nicht steuerbefreit sind.

b) Das FG ist ferner - wiederum auf Grund entsprechender tatsächlicher Feststellungen - davon ausgegangen, daß die vom Kläger erzielten Kapitalerträge Zinsen i.S. des Art. VII DBA-USA 1954/65 waren. Auch gegen diese Feststellungen haben die Kläger keine durchgreifenden Rügen erhoben, weshalb für Zwecke der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde von der Beurteilung des FG auszugehen ist. Zinsen i.S. des Art. VII DBA-USA 1954/65 sind aber grundsätzlich in den USA steuerbefreit, wenn sie von einer natürlichen Person mit Wohnsitz in der Bundesrepublik bezogen werden (Art. VII Abs. 1 DBA-USA 1954/65).

c) Zwar gilt Art. VII Abs. 1 DBA-USA 1954/65 dann nicht, wenn der Empfänger der Zinsen in den USA eine Betriebsstätte hat und die Forderung, für welche die Zinsen gezahlt werden, zu dieser Betriebsstätte tatsächlich gehört (Art. VII Abs. 3 DBA-USA 1954/65). Dazu haben die Kläger in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde lediglich vorgetragen, der Kläger habe in den USA eine Betriebsstätte besessen. Es fehlen jedoch substantiierte Darlegungen, weshalb die Forderungen, für welche die Zinsen gezahlt wurden, tatsächlich zu der US-Betriebsstätte gehörten. Dies muß auf dem Hintergrund der Auffassung des FG beurteilt werden, wonach die Zinsen gerade nicht zum wirtschaftlichen Ergebnis der US-Immobiliennutzung i.S. des Art. IX DBA-USA 1954/65 tatsächlich gehörten (vgl. III 2a der Entscheidungsgründe). Diese Beurteilung beruht auf der grundsätzlich zutreffenden Überlegung des FG, daß ein bestimmtes Kapital, das erst künftig für Zwecke des Erwerbs und der Bewirtschaftung von Immobilien eingesetzt werden soll, solange noch nicht zu der (unterstellten) Immobilien-Betriebsstätte gehört, als es für den Erwerb und die Bewirtschaftung von Immobilien noch nicht verwendet wird. Gegen diese Beurteilung des FG, die schon für sich genommen dessen Entscheidung trägt, haben die Kläger keine Einwendungen erhoben, aus denen sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr.1 FGO ableiten ließe. Dann aber ist bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde davon auszugehen, daß in einem Hauptsacheverfahren schon aus Gründen der fehlenden tatsächlichen Zugehörigkeit der Kapitalanlagen zu einer (hier wiederum unterstellten) US-Betriebsstätte nicht über die Rechtsfragen entschieden werden kann, auf deren grundsätzliche Bedeutung die Kläger ihre Nichtzulassungsbeschwerde allein gestützt haben. Mangels Klärungsfähigkeit dieser Rechtsfragen war die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418640

BFH/NV 1993, 182

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