Entscheidungsstichwort (Thema)

Einwände gegen einen Einstellungsbeschluß

 

Leitsatz (NV)

1. Gegen einen Einstellungsbeschluß nach § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO ist die Beschwerde gegeben.

2. Hilft das FG einer solchen Beschwerde nicht ab, ist der Einstellungsbeschluß aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen, damit dieses im Urteilsverfahren eine Sachentscheidung treffen oder die Wirksamkeit der Klagerücknahme feststellen kann.

 

Normenkette

FGO § 72

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Ihre zunächst wegen Einkommensteuer 1979 bis 1981 erhobene Anfechtungsklage haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Schriftsatz vom 22. Oktober 1988 auf den Veranlagungszeitraum 1981 ,,beschränkt".

Das Finanzgericht (FG) hat daraufhin wegen der Streitjahre 1979 und 1980 eine Klagerücknahme (§ 72 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) angenommen, das Verfahren insoweit abgetrennt und durch Beschluß eingestellt.

Gegen den Einstellungsbeschluß richtet sich die Beschwerde, mit der die Kläger geltend machen, eine Klagerücknahme sei nicht ausgesprochen worden.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

Auf die zulässige und begründete Beschwerde war der Einstellungsbeschluß aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

1. Die Beschwerde ist zulässig und statthaft (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Mai 1972 IV B 99/70, BFHE 105, 246, BStBl II 1972, 543, und vom 21. Februar 1985 V B 75/84, BFH / NV 1986, 99, m. w. N.). Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, obgleich das Rechtsmittel nur dazu führen kann, daß der Einstellungsbeschluß aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen wird. Nur auf diese Weise kann dem mit der Beschwerde geäußerten Begehren der Kläger, das Klageverfahren fortzusetzen, entsprochen und das FG in die Lage versetzt werden, im Urteilsverfahren eine Sachentscheidung zu treffen oder festzustellen, daß die Klage wirksam zurückgenommen wurde (vgl. die zuvor zitierten BFH-Beschlüsse).

2. Die Beschwerde ist begründet. Das FG hätte ihr abhelfen müssen. Die Kläger haben sinngemäß geltend gemacht, sie hätten keine Klagerücknahme erklärt. Ob das zutrifft, wird nun vom FG zu entscheiden sein. Zu diesem Zweck war der Einstellungsbeschluß aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird (unter Hinweis auf § 8 des Gerichtskostengesetzes) dem FG übertragen (§ 143 Abs. 2 FGO - vgl. BFH in BFH / NV 1986, 99, 100).

 

Fundstellen

Haufe-Index 424338

BFH/NV 1989, 709

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