Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Gehörsverletzung bei Präklusion

 

Leitsatz (NV)

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt keinen Schutz gegen gerichtliche Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten aus materiell-rechtlichen oder formellen Gründen ganz oder teilweise außer Betracht lassen (Anschluss an BFH-Beschluss vom 3. Juni 2004 VII B 295/03, BFH/NV 2004, 1415).

 

Normenkette

FGO § 79b Abs. 3, § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

Sächsisches FG (Urteil vom 08.03.2006; Aktenzeichen 1 K 1541/03)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt keinen Schutz gegen gerichtliche Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten aus materiell-rechtlichen oder formellen Gründen ganz oder teilweise außer Betracht lassen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Juni 2004 VII B 295/03, BFH/NV 2004, 1415). Im Streitfall hat das Finanzgericht (FG) den erst in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, Zeugen zu vernehmen, nach § 79b Abs. 3 FGO zurückgewiesen, weil der Kläger die ihm mit Verfügung vom 8. November 2005 gesetzte Ausschlussfrist, bis zum 10. Januar 2006 u.a. Beweismittel zu bezeichnen, ungenutzt hatte verstreichen lassen.

 

Fundstellen

BFH/NV 2007, 88

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