Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB -- Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei behaupteter Verfassungswidrigkeit; Bezugnahme auf früheres Vorbringen

 

Leitsatz (NV)

1. Die grundsätzliche Bedeutung wird nicht allein mit der -- nicht näher substantiierten -- Behauptung dargelegt, die vom FG angewandte Vorschrift sei verfassungswidrig.

2. Die nicht weiter konkretisierte Bezugnahme auf früheres Vorbringen im Klageverfahren wird nicht dem Zweck des Begründungszwanges gerecht, den BFH davon zu entlasten, selbst die grundsätzliche Bedeutung anhand der Akten ermitteln zu müssen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ihrer Darlegungspflicht (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sind.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts betrifft. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (ständige Rechtsprechung, z. B. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605; weitere Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 7).

Die grundsätzliche Bedeutung muß in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu ist erforderlich, daß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (ständige Rechtsprechung, z. B. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und die Nachweise bei Gräber/Ruban, a. a. O., § 115 Rz. 61 f.).

Die Beschwerdebegründung erschöpft sich in dem Vortrag, das Finanzgericht (FG) habe die Klage abgewiesen, weil die Kläger nicht nachgewiesen hätten, daß ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis bestehe, aufgrund dessen Pflichtbeiträge zur inländischen gesetzlichen Rentenversicherung geleistet worden seien. Durch den Antrag der Kläger auf Tatbestandsberichtigung sei jedoch der Nachweis erbracht, "so daß nunmehr die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung wieder entscheidungserheblich" sei. Hierzu verweisen die Kläger lediglich auf "die im bisherigen Schriftverkehr genannten Literaturstellen, in denen die Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesregelung aufgrund mehrerer Literaturmeinungen in Frage gestellt" sei.

Der nicht näher substantiierte Hinweis, nunmehr sei die "Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift wieder entscheidungserheblich", läßt nicht erkennen, welche konkrete Rechtsfrage nach Ansicht der Kläger einer Klärung durch den BFH bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung wird nicht allein mit der -- nicht weiter konkretisierten -- Behauptung dargelegt, die vom FG angewandte Vorschrift sei verfassungswidrig (BFH-Beschluß vom 29. März 1988 V B 108/87, BFH/NV 1990, 105; Gräber/Ruban, a. a. O., § 115 Rz. 62 m. w. N.). Dem Begründungserfordernis ist auch nicht mit dem pauschalen Hinweis auf früheres Vorbringen im Klageverfahren genügt. Eine solche Bezugnahme, die -- wie vorliegend -- noch nicht einmal die Schriftsätze konkret bezeichnet, in denen der Zulassungsgrund ausgeführt sein soll, wird nicht dem Zweck des Begründungszwangs gerecht, den BFH davon zu entlasten, selbst die grundsätzliche Bedeutung anhand der Akten ermitteln zu müssen (z. B. BFH-Beschluß vom 26. April 1988 III B 1/88, BFH/NV 1990, 105).

Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

BFH/NV 1996, 563

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