Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine fehlende Urteilsbegründung bei Auseinandersetzung mit eingeholtem Sachverständigengutachten

 

Leitsatz (NV)

Bezieht sich das FG in den Urteilsgründen auf ein eingeholtes Gutachten, so liegt ein Verfahrensmangel i. S. von § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO nicht vor, selbst wenn sich das FG nicht mehr mit allen Einzelheiten des Gutachtens auseinandersetzt.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5

 

Gründe

Die Revision ist unzulässig, weil nicht statthaft (§ 124 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), und daher gemäß § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluß zu verwerfen.

1. Mangels wesentlicher Verfahrensmängel i. S. des § 116 FGO ist eine zulassungsfreie Revision nicht gegeben. Insbesondere greift die Rüge, das angefochtene Urteil sei nicht mit Gründen versehen (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO), nicht durch.

Ein wesentlicher Verfahrensmangel i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO liegt nicht nur dann vor, wenn das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung überhaupt nicht begründet, sondern auch dann, wenn es bei seiner Begründung lediglich inhaltslose oder unverständliche Wendungen niederschreibt, die nicht erkennen lassen, von welchen Erwägungen das Gericht ausgegangen ist, und die eine Überprüfung des Rechtsstandpunktes nicht ermöglichen (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 30. Juli 1990 V R 49/87, BFH/NV 1991, 325). Das gilt ferner, wenn das FG einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergeht. Dagegen ist die Rüge nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO nicht schlüssig vorgetragen, wenn der angebliche Begründungsmangel nur ein Tatbestandselement einer Rechtsnorm berührt (Senatsbeschluß vom 20. November 1990 IV R 80/90, BFH/NV 1991, 609).

Diesen Anforderungen wird die eingelegte Revision nicht gerecht. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) macht lediglich geltend, das Urteil würdige die Beweisaufnahme nur sehr unvollständig und lückenhaft. Es greife aus dem eingeholten Gutachten nur wenige, gegen den Kläger sprechende Punkte heraus, gehe aber nicht auf die Argumente ein, die für den Kläger sprächen. Warum diese nicht berücksichtigt würden, sei nicht ersichtlich. Dagegen würden Nebensächlichkeiten herangezogen, wie z. B. sprachliche Fehler in einer fremdsprachlichen ingenieurwissenschaftlichen Studie.

Dadurch, daß das FG sich auf das eingeholte und den Beteiligten übersandte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. X bezogen hatte, waren die Überlegungen des FG auch aus der Sicht des Klägers verständlich und nachvollziehbar, selbst wenn das FG sich nicht mehr mit allen Einzelheiten des Gutachtens auseinandergesetzt hat. Ob der Kläger die Würdigung für lückenhaft, rechtsfehlerhaft und nicht überzeugend hält, ist unerheblich (BFH-Beschluß in BFH/NV 1991, 325).

2. Die vom Kläger gleichzeitig eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat durch Beschluß vom heutigen Tag zurückgewiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423659

BFH/NV 1996, 918

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