Überblick

Ab dem 1.1.2009 ist das Bewertungsgesetz in vielen Bereichen neu geregelt worden. Es sind grundsätzlich alle Vermögensarten mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Ein Bedarfswert wird benötigt und dementsprechend gesondert festgestellt für

  • Grundbesitzwerte,
  • den Wert des Anteils am Betriebsvermögen von Personengesellschaften,
  • den Wert von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften,
  • den Wert des Betriebsvermögens bei Gewerbetreibenden,
  • den Wert des Betriebsvermögens bei freiberuflich Tätigen,
  • den Wert von anderen Vermögensgegenständen und von Schulden,

die mehreren Personen zustehen.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Werte für die Erbschaftsteuer, für die Schenkungsteuer oder auch für eine andere Feststellung von Bedeutung sind.

Die Erläuterungen beziehen sich auf das Formular BBW 1/16.

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