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Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts für Stichtage ab dem 1.1.2016 (Personendaten)

Christoph Wenhardt
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Zusammenfassung

 
Überblick

Ab dem 1.1.2009 ist das Bewertungsgesetz in vielen Bereichen neu geregelt worden. Es sind grundsätzlich alle Vermögensarten mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Ein Bedarfswert wird benötigt und dementsprechend gesondert festgestellt für

  • Grundbesitzwerte,
  • den Wert des Anteils am Betriebsvermögen von Personengesellschaften,
  • den Wert von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften,
  • den Wert des Betriebsvermögens bei Gewerbetreibenden,
  • den Wert des Betriebsvermögens bei freiberuflich Tätigen,
  • den Wert von anderen Vermögensgegenständen und von Schulden,

die mehreren Personen zustehen.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Werte für die Erbschaftsteuer, für die Schenkungsteuer oder auch für eine andere Feststellung von Bedeutung sind.

Die Erläuterungen beziehen sich auf das Formular BBW 1/16.

1 Erläuterungen zum Formular

1.1 Zeilen 1 bis 4

In den Zeilen 1 bis 4 ist die jeweilige Vermögensart anzukreuzen:

  • unbebaute Grundstücke bzw. ein Gewerbebetrieb/Vermögen freiberuflich Tätiger oder den Anteil daran (Zeile 2);
  • bebaute Grundstücke bzw. Wert nicht notierter Anteilen an Kapitalgesellschaften (Zeile 3);
  • Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bzw. Vermögen i. S. d. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG (Zeile 4).

1.2 Bewertungsstichtag (Zeile 5)

In Zeile 5 ist der Bewertungsstichtag anzugeben. I. d. R. wird der Bewertungsstichtag schon vom Finanzamt eingetragen sein.

Beim Erbfall ist dies der Todestag des Erblassers, bei einer Schenkung der Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung. Die Schenkung eines Grundstücks ist ausgeführt, wenn die Vertragsparteien die für die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderliche Erklärung in gehöriger Form abgegeben haben und der Beschenkte aufgrund dieser Erklärungen in der Lage ist, beim Grundbuchamt die Eintragung der Rechtsänderung zu bewirken. Daher richtet sich der Zeitpunkt der Grundstücksschenkung danach, w...

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