FinMin Brandenburg, 22.07.1993, III/5 - S 0185 - 1/93

Zur Frage, wie Cafés, Kneipen und ähnliche Versorgungseinrichtungen gemeinnütziger Institutionen in Jugendzentren oder soziokulturellen Zentren steuerlich zu behandeln sind, nehme ich wie folgt Stellung:

Regelmäßig betreiben gemeinnützige Institutionen in organisatorischem und räumlichem Zusammenhang mit Jugendzentren und ähnlichen Einrichtungen Cafés, Teestuben, Kneipen und desgleichen. Diese Versorgungseinrichtungen sind üblicherweise allen – auch z. B. nicht jugendlichen – Besuchern zu meist nicht veranstaltungsgebundenen Öffnungszeiten zugänglich.

Es handelt sich hierbei um steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§ 14 AO, § 64 AO), die als solche umfassend der Besteuerung unterliegen und nicht um Zweckbetriebe im Sinne von § 65 AO. Die beschriebene Einrichtung kann zwar im Einzelfall in ihrer Gesamtrichtung den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken der Körperschaft dienen, die Einrichtung ist aber für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke nicht unerläßlich. Zudem tritt diese Versorgungseinrichtung in wirtschaftliche Konkurrenz zu anderen steuerpflichtigen gastronomischen Einrichtungen (§ 65 Nr. 3 AO). Auf das Urteil des BFH vom 11.04.1990 (BFH, Urteil vom 11.04.1990, I R 122/87, BStBl II 1990, 724) weise ich hin. Auch eine Einordnung in den Zweckbetriebskatalog des § 68 AO ist nicht möglich.

(bekanntgegeben mit Verfügung der OFD Cottbus vom 12.08.1993, S 0183 – 6 – St 121)

 

Normenkette

§ 64 AO

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