Stand: EL 129 – ET: 11/2022

Betreibt ein Verein einen zoologischen Garten bzw. einen Tierpark, so kann er als eine gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft anerkannt werden, wenn er ausschließlich die Förderung des Tierschutzes verfolgt, weil dieser Zweck als besonders förderungswürdig i. S. d. AO anerkannt ist (s. § 52 Abs. 2 Nr. 14 AO, Anhang 1b). Neben dem Tierschutz haben zoologische Gärten häufig noch die Förderung von Wissenschaft und Forschung, des Umweltschutzes sowie von Bildung und Erziehung als gemeinnützige (Neben-)Zwecke. Die großen deutschen zoologischen Gärten haben oft die Rechtsform der gemeinnützigen AG, wie z. B. der Berliner oder der Kölner Zoo. Zu den zoologischen Gärten zählen auch Aquarien und Terrarien. Sogenannte Vergnügungsparks sind keine steuerbegünstigten Einrichtungen. Tierparks haben anders als zoologische Gärten regelmäßig weniger Tierarten, die dafür in Herden oder Zuchtgruppen auf großen Flächen gehalten werden. Aber auch diese können wegen Förderung des Tierschutzes als steuerbegünstigte Einrichtungen anerkannt werden.

Bei den Tierparks/zoologischen Gärten sind dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb i. S. v. § 65 AO (Anhang 1b), u. a. die Einnahmen/Eintrittsgelder

  • die für den Eintritt und Besichtigung des Tierparks/des zoologischen Gartens erhoben werden,
  • aus dem Verkauf von Tierpark-/Zooparkführern,
  • aus der Erteilung einer Fotografiererlaubnis,
  • aus dem Verkauf von Tierfutter an die Besucher zum Füttern der zur Schau gestellten Tiere,
  • aus dem Verkauf von Tieren, falls der Verkauf den Aufgaben anderer Tierparks oder zoologischen Gärten dient, z. B. der Zurschaustellung, Zucht oder Verjüngung des Tierbestandes,

zuzurechnen.

Zu den Einnahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 64 AO, Anhang 1b) zählen u. a. die Einnahmen aus

  • dem Verkauf von Ansichtskarten, Fotografien, Dias und Postern mit Zoo- oder Tierparkmotiven,
  • dem Verkauf von Kalendern, Tierbüchern, Medaillen, Aufklebern, Stofftieren und dergleichen,
  • der Parkplatzvermietung an die Gäste,
  • dem Verkauf von Speisen und Getränken,
  • dem Verkauf von Fotografien und der damit verbundenen Produkte (Schlüsselanhänger etc.), – mit Ablichtungen der Besucher,
  • der entgeltlichen Duldung der Jagd in einem Tierpark,
  • dem Verkauf von Wildbret, Fellen, Jagdtrophäen und Abwurfstangen etc.,
  • der Überlassung besonderer Vergnügungseinrichtungen, z. B. Kleinbahnen, Autoskooter, Boote, Minigolfplätze,
  • der Anzeigenwerbung in den Zoo- und Tierparkführern,

weil hierfür ein gewisser Wettbewerbsgedanke im Vordergrund steht und der Tierpark/zoologische Garten damit in Konkurrenz zu anderen gewerblichen Unternehmen tritt (vgl. auch Erlass des FinMin Nds. vom 05.04.1982, DB 1982, 928).

Die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten bzw. Tierparks verbundenen Umsätze (= Einnahmen des Zweckbetriebs) sind nach § 4 Nr. 20 UStG (Anhang 5) von der Umsatzsteuer befreit, wenn die entsprechende Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde darüber vorgelegt wird, dass die Einrichtung die gleichen kulturellen Aufgaben wie vergleichbare Einrichtungen des Bundes, der Länder und Gemeinden erfüllt. Soweit ein zoologischer Garten nicht nach § 4 Nr. 20 UStG (Anhang 5) von der Umsatzsteuer befreit sein sollte, kommt für diesen der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG (Anhang 5) in Betracht.

S. zur Steuerfreiheit und Steuerpflicht von Umsätzen auch Abschn. 4.20.4 UStAE, zum Bescheinigungsverfahren der zuständigen Landesbehörde Abschn. 4.20.5 UStAE. Nach Abschn. 12.7 Abs. 3 UStAE vertritt die Verwaltung die Auffassung, dass für Tierparks – anders als für zoologische Gärten – die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG (Anhang 5) nicht möglich ist.

Werden an die Besucher Parkplätze überlassen, unterliegen die daraus erzielten Entgelte dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5).

Betreibt ein Unternehmer in eigener Regie auf dem Gelände eines von einem anderen Unternehmer geführten zoologischen Gartens in einem festen Gebäude ein sog. Delfinarium, in dem sich nur dressierte Delfine und Seelöwen befinden, so sind die hieraus erzielten Umsätze nicht solche eines zoologischen Gartens oder eines Tierparks. Die Leistungen sind auch nicht als Zirkusvorführungen oder als solche aus der Tätigkeit eines Schaustellers zu beurteilen.

Bescheinigt die zuständige Landesbehörde einem privaten Unternehmer, dass ein von ihm betriebenes sog. Delfinarium "als Tiergarten" die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie die von Gebietskörperschaften geführten Tiergärten, so dürfen die Finanzbehörden gleichwohl die Steuerfreiheit der Umsätze mit der Begründung versagen, das Delphinarium sei weder ein zoologischer Garten noch ein Tierpark (so BFH vom 20.08.1988, BStBl II 1988, 796).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge