FinMin Brandenburg, 17.08.1994, 35 - S 2729 - 28/94

Ein zoologischer Garten oder ein Tierpark, der von einem Verein oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Betrieb gewerblicher Art betrieben wird, kann als gemeinnützigen Zwecken dienende Einrichtung der Körperschaft anerkannt werden, wenn damit die Körperschaft ausschließlich die Förderung des Natur- und Tierschutzes verfolgt, sie eine entsprechende Satzung hat und die tatsächliche Geschäftsführung sich an die Erfordernisse der §§ 51 ff. AO hält.

Zur Besteuerung von Kleinverkäufen bei steuerbefreiten Tierparks und zoologischen Gärten vertrete ich folgende Auffassung:

Der Verkauf von Ansichtskarten, Fotografien, Dias und Postern mit Zoo- und Tiermotiven, von Kalendern, Tierbüchern, Medaillen, Aufklebern, Stofftieren und dergleichen sowie von Tierfutter bildet einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. von § 14 AO. Dazu gehört auch die Anzeigenwerbung in den Zoo- und Tierparkführern.

Dagegen sind die Einnahmen aus dem Eintrittsgeld, dem Verkauf von Zoo- und Tierparkführern, die Erteilung einer Fotografiererlaubnis dem Zweckbetrieb i. S. des § 65 AO zuzuordnen. Das gleiche gilt für den Verkauf von Tieren, falls der Verkauf den Aufgaben anderer Tierparks oder zoologischer Gärten dient, z. B. der Zurschaustellung, Zucht oder Verjüngung des Tierbestandes.

Die mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze unterliegen dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG), soweit nicht bereits nach § 4 Nr. 20 UStG eine Umsatzsteuerbefreiung in Betracht kommt (vgl. Abschn. 109 UStR).

(bekanntgegeben mit Verfügung der OFD Cottbus vom 02.09.1994, S 2729 – 9 – St 121)

 

Normenkette

§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG;

§ 14 AO

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