Tz. 1

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Zu den gemeinnützig anzuerkennenden Zwecken nach § 52 Abs. 1 AO (Anhang 1b) gehört auch das Wohlfahrtswesen (s. § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO, Anhang 1b).

In § 66 Abs. 13 AO (Anhang 1b) wird der Begriff der Wohlfahrtspflege definiert. Einrichtungen, die sich mit der Wohlfahrtspflege befassen, unterhalten immer dann steuerunschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (Zweckbetriebe), wenn sie in besonderem Maße den in § 53 AO (Anhang 1b) genannten Personen dienen. Hierbei handelt es sich um Personen, die körperlich, seelisch oder wirtschaftlich hilfsbedürftig sind und die somit auf die Hilfe anderer Personen angewiesen sind. Die Wohlfahrtspflege ist somit sehr eng mit den mildtätigen Zwecken i. S. d. § 53 AO verbunden. Die Wohlfahrtspflege geht allerdings über den Rahmen des § 53 AO hinaus, indem sie nicht nur die Unterstützung und Hilfe für die persönlich oder wirtschaftlich Hilfsbedürftigen umfasst, sondern auch die Vorbeugung beinhaltet.

Die Wohlfahrtspflege braucht jedoch nicht unentgeltlich zu sein. Sie darf aber auch nicht des Erwerbs wegen erfolgen (s. AEAO zu § 66 AO TZ 2, Anhang 2). Die Vorschrift des § 66 AO (Anhang 1b) ist eine "lex specialis", so dass eine Überprüfung der Tatbestandsmerkmale des § 65 Nr. 1–3 AO (Anhang 1b) nicht erforderlich ist.

 

Tz. 2

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Die Voraussetzungen für die Selbstlosigkeit (s. § 55 AO, Anhang 1b, s. "Selbständigkeit") sind auch für die Einrichtungen der Wohlfahrtspflege anzuwenden. S. hierzu auch BFH vom 18.10.1990, BStBl II 1991, 268.

 

Tz. 3

Stand: EL 117 – ET: 06/2020

Werden von der Körperschaft eigenwirtschaftliche Interessen verfolgt, kann diese Tatsache für die Annahme eines Zweckbetriebes i. S. v. § 66 AO (Anhang 1b) schädlich wirken.

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