Tz. 19

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Das Tatbestandsmerkmal Nachhaltigkeit ist wie Nachhaltigkeit i. S. v. § 15 Abs. 2 EStG (s. Anhang 10) und § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG (s. Anhang 5) und dem GewStG auszulegen.

Die Rechtsprechung des BFH hat den Begriff Nachhaltigkeit nicht eng ausgelegt, das Schrifttum ist dem im Wesentlichen gefolgt. Danach ist eine Tätigkeit (Betätigung) – ohne Rücksicht auf das Motiv des Tätigwerdens – grundsätzlich nachhaltig, wenn sie auf planmäßige Wiederholung ausgelegt ist, d. h., wenn die – in der Regel Mehrzahl von – Tätigkeiten (wiederholter Leistungsaustausch, s. BFH-Urteil vom 31.07.1990, BStBl II 1991, 66) von dem Entschluss getragen sind, sie zu wiederholen und daraus eine (ständige) Erwerbsquelle zu machen, und die dann auch tatsächlich wiederholt werden.

Dabei ist nicht erforderlich, dass die einzelnen Handlungen auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhen, der die schon durch Ort, Zeit, Gegenstand und Umfang bestimmte Handlungen umfasst, oder dass vor Beginn einer jeden Tätigkeit der allgemeine Wille besteht, gleichartige oder ähnliche Handlungen bei sich bietender Gelegenheiten zu wiederholen.

 

Tz. 20

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Wiederholte Tätigkeiten liegen jedoch auch vor, wenn der Grund zum Tätigwerden auf einem einmaligen Entschluss beruht, die Erledigung aber mehrere (Einzel-)Tätigkeiten erfordert (s. BFH vom 11.04.1989, BStBl II 1989, 621). Durch eine solche Reihe von Einzelhandlungen wird der Begriff "Nachhaltigkeit" erfüllt. Deshalb genügt zur Annahme einer nachhaltigen Tätigkeit auch die rein objektive Vornahme mehrerer Handlungen, ohne dass den einzelnen Handlungen die Absicht, nachhaltig Gewinne zu erzielen, zugrunde zu liegen braucht.

 

Tz. 21

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

In seinem Grundsatzurteil (s. BFH vom 21.08.1985, BStBl II 1986, 88) hat der BFH weitere entscheidende Kriterien herausgearbeitet (s. das zitierte Urteil mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). S. zum Begriff der Nachhaltigkeit auch AEAO zu § 64 Abs. 1 AO TZ 2, s. Anhang 2.

Die Rechtsprechung hat auch keine Bedenken, diese Grundsätze (Grundsätze für die Nachhaltigkeit) auf das Gemeinnützigkeitsrecht zu übertragen und anzuwenden.

Nach dem zitierten Urteil ist eine Tätigkeit grundsätzlich dann nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung ausgerichtet ist. Entscheidendes Kriterium ist also die Wiederholungsabsicht. Nach AEAO zu § 64 Abs. 1 AO TZ 2 (s. Anhang 2) und dem bereits zitierten Urteil sollen wiederholte Tätigkeiten auch dann vorliegen, wenn der Grund zum Tätigwerden auf einem einmaligen Entschluss beruht, die Erledigung aber mehrere Tätigkeiten bzw. Einzeltätigkeiten erfordert.

S. darüber hinaus auch BMF vom 15.03.1971, BStBl I 1971, 189ff.; BFH vom 03.06.1954, BStBl III 1954, 238; BFH vom 10.05.1955, BStBl III 1955, 177; BFH vom 13.02.1969, BStBl III 1969, 282; BFH vom 21.08.1985, BStBl II 1986, 92 und BFH vom 09.11.1988, BFH/NV 1989, m. w. N.

 

Tz. 22

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Das nachfolgende Schaubild soll zur Verdeutlichung der Erscheinungsformen der "Nachhaltigkeit" beitragen:

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