Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Wirkt ein früherer bekannter Berufssportler bei industriellen Werbeveranstaltungen mit, liegt eine selbständig ausgeübte gewerbliche Tätigkeit vor (s. § 2 Abs. 1 GewStG, Anhang 7).

Es kommt nach dem Urteil des BFH vom 03.11.1982, BStBl II 1983, 182, DB 1983, 1077, für die gewerbliche Tätigkeit nicht darauf an, ob ein Steuerpflichtiger seine Leistungen ausdrücklich anbietet. Vielmehr liegt bereits schon dann eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor, wenn sich die Firmen an den Berufssportler wenden. Für die Erfüllung dieses Merkmals wird nicht gefordert, dass ein besonderer Betrieb eingerichtet sein müsste. Es genügt, dass der Steuerpflichtige durch sein Verhalten den am Markt tätigen interessierten Unternehmen seine Bereitschaft zu erkennen gibt, an Veranstaltungen des allgemeinen geschäftlichen Verkehrs mitzuwirken. Er braucht nicht selbst für seine Person eine dahingehende Werbung zu betreiben. Die Art und Weise, wie diese Firmenkontakte zustande kamen, ist für die rechtliche Beurteilung unerheblich. Die Bindung an einen bestimmten Programmablauf während dieser Veranstaltungen ist unschädlich und rechtfertigt insbesondere nicht die Annahme einer abhängigen Beschäftigung.

Finanzamt, Finanzgericht und Bundesfinanzhof bejahten deshalb die Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und sahen gewerbliche Einnahmen i. S. v. § 15 Nr. 1 EStG (Anhang 10) und lehnten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit i. S. v. § 18 EStG (Anhang 10) ab.

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