Tz. 50

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Werden Leistungen sowohl an den unternehmerischen als auch an den nicht-unternehmerischen Bereich erbracht und handelt es sich um eine vertretbare Sache (z. B. Strom, Wasser, Heizung usw.), ist die in Rechnung gestellte Vorsteuer entsprechend dem Verwendungszweck in einen abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Anteil aufzuteilen (s. Abschn. 15.2c Abs. 2 Satz 1 UStAE). Der Anteil, der auf den außerunternehmerischen Bereich entfällt, kann nicht zur Abzugsfähigkeit führen. Soweit die Vorsteuern anteilig dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen sind, erfüllen sie beim Vorliegen der persönlichen wie auch der sachlichen Voraussetzungen den Vorsteuerabzug. Es ist aber noch zu prüfen, ob nicht ggf. ein Vorsteuerausschluss (s. § 15 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 UStG, Anhang 5) in Betracht kommt oder ggf. der Verein Kleinunternehmer i. S. v. § 19 Abs. 1 UStG (Anhang 5) ist, bzw. von der Vorsteuerpauschalierung nach § 23a UStG (Anhang 5) Gebrauch gemacht wurde, weil die dort genannten Bedingungen erfüllt sind.

Kann keine korrekte Zuordnung erfolgen, sind die Vorsteuerbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung in einen abziehbaren und nichtabziehbaren Anteil aufzuteilen (s. § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG, Anhang 5).

 

Tz. 51

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist (s. § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG, Anhang 5). Eine andere Zuordnung ist etwa bei errichteten Gebäuden möglich, wenn die unterschiedlichen Etagen unterschiedlich aufwändig errichtet werden (z. B. Wohnetagen und Büroetagen). Dann kann der Vorsteuerabzug nach den jeweiligen Ausgangsumsätzen anstelle einer quadratmeterbezogenen Vorgehensweise aufgeteilt werden, s. hierzu EuGH vom 09.06.2016, Rs. C-332/14, DStR 2016, 1370. Möglicherweise kommt diese Aufteilung auch für ein Vereinsheim, das teilweise vermietet wird, in Betracht.

Ferner s. Abschn. 15.2c Abs. 2 UStAE.

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