Tz. 16
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 EUR (seit dem 01.01.2017, bis zum 31.12.2016 waren es 150 EUR) nicht übersteigt (s. § 33 UStDV, Anhang 6) müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
- das Ausstellungsdatum der Rechnung,
die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
und
- das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall der Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiungsvorschrift gilt.
Tz. 17
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
§ 33 UStDV (Anhang 6) gilt nicht für Rechnungen über Leistungen nach
- § 3c UStG (Anhang 5): Ort der Lieferung in besonderen Fällen,
- § 6a UStG (Anhang 5): innergemeinschaftliche Lieferungen,
- § 13b UStG (Anhang 5): Übergang der Steuerschuldnerschaft.
Beachte!
- Die formalen Voraussetzungen des § 14 UStG (Anhang 5) sind aber zu beachten.
- Die Grundsätze der §§ 31 und 32 UStDV (Anhang 6) sind ebenfalls entsprechend anzuwenden.
- Hierzu s. auch Abschn. 14.6 UStAE.
Tz. 18
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Zum Herausrechnen der im Gesamtbetrag enthaltenen abzugsfähigen Vorsteuerbeträge sind die nachfolgenden Multiplikatoren anzuwenden:
Steuersatz | Multiplikator |
19 % 7 % |
15,9664 % 6,5420 % |
Praxis-Beispiel
Es wird ein Bruttobetrag (inkl. USt) über 143 EUR in Rechnung gestellt, ohne die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen. In diesem Bruttobetrag sind 143 x 15,9664 % = 22,83 EUR Umsatzsteuer enthalten, wenn der reguläre Umsatzsteuersatz zur Anwendung gelangt. Diese können vom Rechnungs- und Leistungsempfänger als Vorsteuer abgezogen werden. Gelangt der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung, sind in dem Bruttobetrag 143 x 6,5420 % = 9,35 EUR Umsatzsteuer enthalten, die vom Rechnungs- und Leistungsempfänger als Vorsteuer geltend gemacht werden können.
S. "Kleinbetragsrechnungen".
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