Tz. 16

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 EUR (seit dem 01.01.2017, bis zum 31.12.2016 waren es 150 EUR) nicht übersteigt (s. § 33 UStDV, Anhang 6) müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • das Ausstellungsdatum der Rechnung,
  • die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung

    und

  • das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall der Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiungsvorschrift gilt.
 

Tz. 17

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

§ 33 UStDV (Anhang 6) gilt nicht für Rechnungen über Leistungen nach

Beachte!

 

Tz. 18

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Zum Herausrechnen der im Gesamtbetrag enthaltenen abzugsfähigen Vorsteuerbeträge sind die nachfolgenden Multiplikatoren anzuwenden:

 
Steuersatz Multiplikator

19 %

7 %

15,9664 %

6,5420 %
 

Praxis-Beispiel

Es wird ein Bruttobetrag (inkl. USt) über 143 EUR in Rechnung gestellt, ohne die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen. In diesem Bruttobetrag sind 143 x 15,9664 % = 22,83 EUR Umsatzsteuer enthalten, wenn der reguläre Umsatzsteuersatz zur Anwendung gelangt. Diese können vom Rechnungs- und Leistungsempfänger als Vorsteuer abgezogen werden. Gelangt der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung, sind in dem Bruttobetrag 143 x 6,5420 % = 9,35 EUR Umsatzsteuer enthalten, die vom Rechnungs- und Leistungsempfänger als Vorsteuer geltend gemacht werden können.

S. "Kleinbetragsrechnungen".

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