Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Unternehmer (Vereine sind Unternehmer, wenn sie auch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, § 2 UStG, Anhang 5) ) können die ihnen durch einen anderen Unternehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als sog. Vorsteuer abziehen, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) gegeben sind. Zu den sachlichen Voraussetzungen gehört der gesonderte Ausweis dieser Umsatzsteuer in einer Rechnung an den Verein (gesonderter Steuerausweis). §§ 3335 UStDV (Anhang 6) treffen Regelungen, wie bei Kleinbetragsrechnungen zu verfahren ist. Siehe auch Abschn. 14.6 UStAE.

Rechnungen, deren Gesamtbetrag (Preis der Leistung und Steuerbetrag) 250 EUR (ab 01.01.2017, davor nur 150 EUR) nicht übersteigt, müssen die in §§ 3335 UStDV (Anhang 6) geforderten Voraussetzungen erfüllen, damit ein Abzug der Vorsteuerbeträge nach § 15 UStG (Anhang 5) erfolgen kann. U.a. muss aus der Kleinbetragsrechnung die Höhe des Steuersatzes (7 % oder 19 % bzw. 5 % oder 16 % im Übergangszeitraum 1.7.-31.12.2020 – in der Gastronomie und verwandten Branchen auch bis zum 30.6.2021, s. Zweites Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020, BGBl I 2020, 1512) hervorgehen. Zum Herausrechnen der im Gesamtbetrag enthaltenen abzugsfähigen Vorsteuerbeträge sind folgende Multiplikatoren anzuwenden:

 
Steuersatz Multiplikator
19 % 15,97 %
16 % 13,79
 7 %  6,54 %
5 % 4,76
 

Beispiel 1:

Dem Verein X wird Ware im Wert von 251 EUR geliefert. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer i. H. v. 19 % bereits enthalten. Der gesonderte Steuerausweis fehlt auf der Rechnung.

Ergebnis 1:

Die gezahlte Umsatzsteuer für die gelieferte Ware kann vom Verein nur dann als Vorsteuer abgezogen werden, wenn die Steuer gesondert auf der Rechnung ausgewiesen ist. Es handelt sich aber um keine Kleinbetragsrechnung i. S. v. § 33 UStDV (Anhang 6), weil der Gesamtbetrag > 250 EUR beträgt. Hätte die Lieferfirma auf der Rechnung die Steuer gesondert ausgewiesen, könnte der Verein die nachfolgenden Vorsteuerbeträge abziehen, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind (s. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Anhang 5):

 
Bruttowarenwert   251,00 EUR
× 15,97 %    
= Vorsteuer    40,095 EUR
  (gerundet:  40,00 EUR)

Der Verein kann aus der Warenlieferung somit keinen Vorsteuerabzug vornehmen. Der Verein müsste sich unter Stornierung der alten Rechnung eine neue Rechnung mit Umsatzsteuerausweis ausstellen lassen, um den Vorsteuerabzug geltend machen zu können.

 

Beispiel 2:

Für eine Festveranstaltung liefert der Metzgermeister Wurst dem Verein Waren im Wert von 96,30 EUR. In der Rechnung wurde die Steuer nicht gesondert ausgewiesen. Es wurde lediglich der Steuersatz mit 7 % angegeben.

Ergebnis 2:

Die im Rechnungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer kann der Verein als Vorsteuer geltend machen, weil die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind (s. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Anhang 5). Es handelt sich um eine Kleinbetragsrechnung i. S. v. § 33 UStDV (Anhang 6), weil der Gesamtbetrag der Rechnung < 250 EUR beträgt. Die im Bruttobetrag enthaltene Umsatzsteuer (7 %) ist herauszurechnen.

 
Bruttowarenwert   96,30 EUR
× 6,54 %    
= Vorsteuer    6,29 EUR
  (gerundet:  6,30 EUR)

Der Verein kann aus dieser Warenlieferung folglich 6,30 EUR Vorsteuer abziehen. Soll das Entgelt ausgerechnet werden ist der Divisor 1,07 anzuwenden: 96,30 EUR : 1,07 = 90 EUR. Beim regulären Umsatzsteuersatz von 19 % findet entsprechend der Divisor 1,19 Anwendung, um aus dem Bruttobetrag das zu zahlende Nettoentgelt zu berechnen (z. B. 119 EUR Kaufpreis : 1,19 = 100 EUR Entgelt).

s. "Vorsteuerbeträge".

Rechnungen über Kleinbeträge i. S. v. §§ 33, 35 UStDV (Anhang 6; Gesamtbetrag nicht mehr als 250 EUR) müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • das Ausstellungsdatum,
  • die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
  • das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie
  • den anzuwendenden Steuersatz oder
  • im Fall einer Steuerbefreiung (z. B. Startgeldern, s. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG, Anhang 5, Kursgebühren, s. § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG, Anhang 5) einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung in Betracht kommt.

Die Grundsätze, die in § 31 UStDV (Anhang 6) über die Angaben in einer Rechnung und in § 32 UStDV (Anhang 6) für Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, gefordert werden, sind entsprechend zu beachten. Die übrigen formalen Voraussetzungen des § 14 UStG (Anhang 5) sind ebenfalls zu beachten (s. Abschn. 14.6 Abs. 2 UStAE).

Fahrausweise, die für die Beförderung von Personen ausgegeben werden, gelten ebenfalls als geeignete Rechnungen, die den Vorsteuerabzug rechtfertigen. Fahrausweise sind Urkunden, die einen Beförderungsanspruch gewä...

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