1. Umsatzsteuervoranmeldungen

 

Tz. 38

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG (s. Anhang 5) i. V. m. § 27 Abs. 9 UStG (s. Anhang 5) sind Umsatzsteuervoranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (Muster, Vordruck) auf elektronischem Wege nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittelungsverordnung den zuständigen Finanzämtern zu übermitteln. Für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum ist, die Steuer (Vorauszahlung) vom Unternehmer selbst zu berechnen. Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann der Unternehmer formlos einen Antrag an sein zuständiges Finanzamt stellen, dass er auf die elektronische Übermittlung verzichten möchte (s. § 18 Abs. 1 Satz 2 UStG, Anhang 5).

Zur Authentifizierung s. Tz. 39 ff.

2. Lohnsteueranmeldung

 

Tz. 39

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Seit dem Anmeldungszeitraum 2005 besteht die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Lohnsteueranmeldung (s. § 41a Abs. 1 Satz 2 EStG i. V. m. § 52 Abs. 52b EStG, s. Anhang 10). Sie ist die Konsequenz daraus, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Lohnsteueranmeldungen dem Finanzamt auf elektronischem Wege zu übermitteln. Stellt die Übermittlung auf elektronischem Wege eine erhebliche Härte dar, d. h., verfügt der Arbeitgeber nicht über die technischen Voraussetzungen, kann die Lohnsteueranmeldung noch auf einem manuellen Vordruck abgegeben werden (s. § 41a Abs. 1 Satz 3 EStG, Anhang 10). Der Gesetzgeber fordert aber, dass der Arbeitgeber einen Antrag beim zuständigen Finanzamt stellt, damit die Lohnsteueranmeldung noch in Papierform abgegeben werden kann.

Da auch die Meldungen der Sozialversicherungsbeiträge an die jeweiligen Träger in elektronischer Form erfolgen müssen und die Sozialversicherungsträger kaum Ausnahmeregelungen zugelassen haben, wird Anträgen auf Befreiung von der elektronischen Verpflichtung der Abgabe von Lohnsteueranmeldungen durch die zuständigen Finanzämter nur noch in seltenen Ausnahmefällen stattgegeben.

 

Tz. 40

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Seit dem Veranlagungszeitraum 2011 gibt es die Möglichkeit, sämtliche Steuererklärungen der Verbände/Vereine standardmäßig elektronisch zu übermitteln. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Finanzbehörde – wie auch bei den Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen – auf eine elektronische Übermittlung verzichten und eine Abgabe auf Papier weiterhin zulassen. Zur Authentifizierung s. Tz. 39 ff.

3. Verpflichtung zur authentifizierten Übermittlung von Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen

 

Tz. 41

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Seit dem 01.01.2013 müssen Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen zwingend authentifiziert übermittelt werden. Dies ergibt sich aus § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG (s. Anhang 5) bzw. § 41a Abs. 1 Satz 2 EStG (s. Anhang 10) i. V. m. § 6 Abs. 1 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV).

 

Tz. 42

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Lt. Verfügung der OFD Koblenz vom 19.08.2013, AZ: S 0321 A – St 35 2/Z 14 2 wurden aus Kulanzgründen bis zum 31.08.2013 auch Übermittlungen ohne Authentifizierung akzeptiert. Seit dem 01.09.2013 ist eine elektronische Übermittlung dieser Anmeldungen ohne Authentifizierung nicht mehr möglich.

 

Tz. 43

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Härtefallanträge (zur Vermeidung unbilliger Härten) sind nach wie vor möglich (s. § 41a Abs. 1 Satz 3 EStG, Anhang 10; s. § 18 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 UStG, Anhang 5).

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