Tz. 41

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Seit dem 01.01.2013 müssen Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen zwingend authentifiziert übermittelt werden. Dies ergibt sich aus § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG (s. Anhang 5) bzw. § 41a Abs. 1 Satz 2 EStG (s. Anhang 10) i. V. m. § 6 Abs. 1 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV).

 

Tz. 42

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Lt. Verfügung der OFD Koblenz vom 19.08.2013, AZ: S 0321 A – St 35 2/Z 14 2 wurden aus Kulanzgründen bis zum 31.08.2013 auch Übermittlungen ohne Authentifizierung akzeptiert. Seit dem 01.09.2013 ist eine elektronische Übermittlung dieser Anmeldungen ohne Authentifizierung nicht mehr möglich.

 

Tz. 43

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Härtefallanträge (zur Vermeidung unbilliger Härten) sind nach wie vor möglich (s. § 41a Abs. 1 Satz 3 EStG, Anhang 10; s. § 18 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 UStG, Anhang 5).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


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