Tz. 50

Stand: EL 106 – ET: 02/2018

Die nachfolgenden Beispiele sollen helfen, Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen der Vermögensverwaltung und einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 Satz 1 und 2 AO (Anhang 1 b) zu vermeiden.

  1. Beschränkt sich ein Verein auf die Überlassung von Grundstücken an Mieter und die Einziehung der Mieten, liegt noch Vermögensverwaltung vor, selbst wenn die Vermietung eine umfangreiche Verwaltung erfordert (BFH vom 17.01.1961, BStBl III 1961, 233).
  2. Die alljährlich wiederkehrende Vermietung von Standplätzen auf einem Festplatz an Schausteller und andere Gewerbetreibende ist ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (RFH vom 20.12.1938, RStBl 1938, 688; BFH vom 21.12.1954, BStBl III 1955, 59 und BFH vom 25.04.1968, BStBl II 1969, 94; s. Nieders. FG vom 25.08.1980, EFG 1981, 259 und FG Hamburg vom 15.06.2006, EFG 2007, 218).

    Vermögensverwaltung könnte dann noch vorliegen, wenn der Verein den gesamten Festplatz dem Veranstalter des Festes überlassen würde (RFH vom 06.05.1941, RStBl 1941, 743).

  3. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die entgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen in Sportstätten und in Vereinszeitschriften sowie von mobilen Lautsprecheranlagen an unabhängige Werbeunternehmer steuerfreie Vermögensverwaltung. Das gilt bei der Nutzungsüberlassung von Werbeflächen auch dann, wenn der Verein auf die Gestaltung der Werbung Einfluss nimmt. Voraussetzung für die Einordnung in dem Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung ist aber, dass dem Pächter ein angemessener Gewinn verbleibt (mehr als 10 %). Ist dies nicht der Fall, muss angenommen werden, dass es sich um einen Gefälligkeitsvertrag im Interesse des Vereins handelt, mit der Folge, dass die Einnahmen (Entgelte) im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen sind (s. AEAO zu § 67a AO TZ 9, Anhang 2).

    Die entgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen auf der Sportkleidung (z. B. Trikots, Sportschuhen, Helmen etc.) und auf Sportgeräten ist stets als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln (AEAO zu § 67a AO TZ 9, Anhang 2).

  4. Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist z. B. auch das in eigener Regie geführte Anzeigengeschäft für eine Vereinszeitschrift, Festzeitschrift u. a. (BFH vom 28.11.1961, BStBl III 1962, 73).

    Würde die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft das Anzeigengeschäft an einen Dritten (z. B. Verlag) übertragen, läge ertragsteuerlich steuerfreie Vermögensverwaltung vor. Eine Verpachtung bzw. Nutzungsüberlassung liegt aber nur dann vor, wenn der Dritte das unternehmerische Risiko des Anzeigengeschäfts übernommen hat. Er muss also die Stellung eines selbständigen Unternehmers für den Anzeigenteil der betreffenden Vereinszeitschrift bzw. Festzeitschrift besitzen (BFH vom 15.10.1955, BStBl III 1955, 177; BFH vom 08.03.1967, BStBl III 1967, 373).

  5. Werden Sportstätten vermietet, so handelt es sich bei der Vermietung auf längere Dauer ertragsteuerlich um Vermögensverwaltung. Die kurzfristige Vermietung (Vermietung unter sechs Monaten) ist dem Bereich der wirtschaftlichen Betätigung zuzuordnen. Erfolgt eine kurzfristige Vermietung an Mitglieder, sind die Einnahmen dem Zweckbetrieb zuzuordnen. Die kurzfristige Vermietung an Nichtmitglieder stellt einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar (AEAO zu § 67 AO, Anhang 2).
  6. Die wechselnde Vermietung von Sälen und Nebenräumen durch einen gemeinnützig anerkannten Verein ist trotz Wettbewerb mit gewerblichen Vermietern noch der Vermögensverwaltung zuzuordnen.

Literatur:

Augsten, Steuerrecht in Nonprofit-Organisationen, 2. Aufl., Heidelberg 2015; Augsten, Beteiligung gemeinnütziger Körperschaften an Kapital- und Personengesellschaften, ZStV 2012, 21; Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Aufl., Achim 2015; Entenmann/Krüger, Handbuch für die Vereinsführung, Loseblattwerk, Stuttgart; Fabry/Augsten, Handbuch Unternehmen der öffentlichen Hand, 2. Aufl., Baden-Baden 2011; Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 3. Aufl., Köln 2015; Märkle/Alber, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 12. Aufl., Stuttgart 2008; Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 3. Aufl., München 2010; Koch/Scholz, Abgabenordnung, 5. Aufl., Köln 1996; Wäger, Sportvereine in der Umsatzsteuer: Steuerbare, steuerfreie und steuerermäßigte Umsätze, DStR 2014, 1517; Wallenhorst/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger und öffentlich-rechtlicher Körperschaften, 7. Aufl., München 2017.

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