Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

überläßt ein Schützenverein für die Dauer eines von ihm veranstalteten Schützenfestes Unternehmern Teilflächen des Festplatzes unter bestimmten Auflagen zur Aufstellung von Verkaufsständen, Schankzeiten, Schaubuden, Karussells und dergleichen, so liegt keine Vermietung von Grundstücksteilen, sondern eine Leistung besonderer Art vor. Die von dem Verein für die überlassung vereinnahmten Entgelte sind deshalb nicht nach § 4 Ziff. 10 UStG von der Umsatzsteuer ausgenommen.

 

Normenkette

UStG § 4 Ziff. 10, § 4/12/a

 

Tatbestand

Der Steuerpflichtige Schützenverein (Stpfl.) veranstaltete in jedem der streitigen Veranlagungszeiträume ein Schützenfest. Auf Grund schriftlicher, als "Pachtverträge" und als "Verpachtungsbedingungen" bezeichneter Abmachungen wies er Unternehmern auf deren Antrag jeweils für die Dauer des Festes Plätze auf dem ihm gehörenden Festplatze zur Aufstellung von Verkaufsbuden, Schankzellen, Karussells, Schaukeln, Schießbuden und dergleichen zu und erhob hierfür nach Frontmetern bemessene, als "Platzmieten" bezeichnete Entgelte. Weiter ...

Streitig ist,

...

ob die "Platzmieten" als Einnahmen aus der Vermietung von Grundstücksteilen nach § 4 Ziff. 10 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) von der Besteuerung ausgenommen sind.

Die Vorinstanz hat im Gegensatz zum Finanzamt ... die Steuerfreiheit der Platzmieten anerkannt. Die von der Oberfinanzdirektion für den Vorsteher des Finanzamts eingelegte, auf unrichtige Anwendung des geltenden Rechts gestützte Rechtsbeschwerde (Rb.) erstrebt ... Versagung der Steuerfreiheit für die Platzmieten.

 

Entscheidungsgründe

Die Prüfung des Beschwerdevorbringens ergibt folgendes:

Zu 1.: ... Zu 2.: Bei der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der überlassung von Standplätzen gegen Platzmieten gelegentlich des Schützenfestes geht die Vorinstanz davon aus, daß nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist, ob eine Vermietung im Sinne der Befreiungsvorschrift des § 4 Ziff. 10 UStG vorliegt. Diese Rechtsauffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs und des erkennenden Senats. Von dem genannten Ausgangspunkt aus kommt die Vorinstanz zu dem Ergebnis, daß die Leistung, zu der sich der Stpfl. gegenüber dem die Zulassung zum Schützenfest betreibenden Unternehmer (von der Vorinstanz als "Marktbezieher" bezeichnet) jeweils verpflichtet, als Vermietung eines Grundstücksteiles aufgefaßt werden müsse, weil der schriftliche Vertrag keine Elemente enthalte, die irgendwie über den Rahmen eines typischen Mietvertrages hinausgingen. Einiges Gewicht mißt sie in diesem Zusammenhange der Erwägung bei, daß die im Vertrage vorgesehene Abrede der Zahlung einer Geldsumme an den Stpfl. für den Fall, daß der Marktbezieher sein Unternehmen vor Beendigung des Schützenfestes abbricht, als selbständige Strafvereinbarung im Sinne des § 343 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Vertrag zwar zu einem zusammengesetzten, nicht aber zu einem gemischten Vertrag oder zu einem Vertrage besonderer Art mache, also für die Beurteilung des Grundcharakters des Vertrages ohne Bedeutung sei. Die letztere Erwägung mag an und für sich richtig sein. Jedoch ist hier zunächst nicht darüber zu entscheiden, ob ein Strafversprechen, wie es die in Frage stehenden Verträge vorsehen, mit einem typischen Mietvertrage vereinbar ist oder dessen Charakter ändert, sondern darüber, ob die Vorinstanz den wesentlichen Kern der Abmachungen des Stpfl. mit den Marktbeziehern zutreffend beurteilt hat, wenn sie als Gegenstand der Abmachungen die Vermietung von Grundstücksteilen angesehen hat. Dieser Auffassung der Vorinstanz vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen.

Nach bürgerlichem Recht ist, worauf der Senat mehrfach hingewiesen hat, nicht jedes Rechtsverhältnis, das zu einer überlassung von Grundstücksteilen zum Gebrauch gegen Entgelt führt, den Rechtsregeln der Miete zu unterstellen (Reichsgericht in Zivilsachen Bd. 88 S. 108, Bd. 108 S. 369). Entscheidend ist, was nach dem Gesamtbild der Verhältnisse das Wesentliche ist. Von dieser Erwägung aus ist, wenn der Eigentümer eines unbebauten Grundstücks einem Unternehmer gegen Entgelt gestattet, einen Teil des Grundstücks zur Aufstellung eines Verkaufsstandes oder einer anderen den Zwecken seines Gewerbes dienenden Einrichtung zu benutzen, Vermietung anzunehmen, sofern sich diese Gebrauchsüberlassung nicht als ein Glied in einer Kette von Vorkehrungen darstellt, mit denen besondere Zwecke verfolgt werden. Es kann also nicht zweifelhaft sein, daß eine steuerbegünstigte Vermietung im Sinne des § 4 Ziff. 10 UStG vorliegt, wenn der Stpfl., wie es nach dem Inhalt der Akten vorgekommen ist, etwa einem durchreisenden Zirkusunternehmen gegen Entgelt die Möglichkeit einräumt, seinen Betrieb vorübergehend und außerhalb der Zeit der Schützenfeste auf dem Schützenfestplatz aufzustellen oder dem Veranstalter einer Herdbuch-Tierschau die Möglichkeit gibt, die zur Durchführung einer solchen Schau erforderlichen Einrichtungen auf dem Schützenfestplatz aufzubauen. Anders liegt es, wenn Vereinbarungen über die überlassung von Grundstücksteilen zum Gebrauch der Schaffung oder das Vorhandensein besonderer nicht auf das Grundstück als solches bezüglicher, in der Regel zeitlich begrenzter Modalitäten voraussetzen, bei deren Nichtvorhandensein die Vereinbarungen vom Standpunkt beider Partner aus einen anderen Charakter haben würden. Auf diesen Gedanken läuft es hinaus, wenn der Reichsfinanzhof in seinem Urteil V 174/39 vom 8. November 1940 (Slg. Bd. 49 S. 310, Reichssteuerblatt 1941 S. 95 unter 2.), das die Einräumung von Plätzen an Schausteller gelegentlich eines von einer Stadt veranstalteten Volksfestes zum Gegenstande hatte, die Annahme reiner Vermietung abgelehnt hat. In Fortentwicklung dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat in seinem Urteil V 177/52 U vom 25. September 1953 (Slg. Bd. 58 S. 116, Bundessteuerblatt 1953 III S. 335) die überlassung von Ausstellungsständen an Aussteller nicht als Vermietung, sondern als Leistung besonderer Art angesehen; er ging hierbei davon aus, daß es einerseits dem Veranstalter der Ausstellung im wesentlichen nicht darauf angekommen sei, Plätze oder Stände zu vermieten, sondern darauf, durch eine ansprechend gegliederte Schau von Erzeugnissen der Ausstellung unter Mitwirkung der Aussteller eine besondere Anziehungskraft zu verschaffen, und daß es andererseits den Ausstellern in der Hauptsache auf die Möglichkeit angekommen sei, die durch die Ausstellungsorganisation geschaffenen besonders günstigen Bedingungen der Werbung auszunutzen.

Nicht anders liegt es bei der Zuteilung von Plätzen durch den Stpfl. anläßlich seiner Schützenfeste. Der Stpfl. weist dem Marktbezieher auf dessen Antrag einen Platz für ein der Art nach bestimmtes Unternehmen zu. Er sichert sich Einfluß auf die äußere Ausgestaltung des zugewiesenen Platzes mindestens insoweit, als er den Zeitpunkt bestimmt, bis zu dem diese Ausgestaltung fertig sein muß, und den Zeitpunkt bestimmt, vor dem ein äußerlich sichtbarer Abbruch des Unternehmens nicht stattfinden darf, "damit das Gesamtbild des Festplatzes nicht gestört wird" (Abs. 5 des Pachtvertrages). Er sichert seinem Platzmeister allgemein in bezug auf den Aufbau der Unternehmen Weisungsbefugnisse, die auch das Recht in sich schließen, nach Belieben "eine Veränderung des Platzes" anzuordnen (ß 2 der Verpachtungsbedingungen). Alle diese Abreden deuten - wie übrigens auch das oben erwähnte Strafversprechen - unverkennbar darauf hin, daß es dem Stpfl. beim Abschluß der Verträge mit den Marktbeziehern nicht darauf ankommt, den ihm gehörenden Festplatz durch entgeltliche überlassung von Teilstücken zum Gebrauch zu nutzen, sondern darauf, durch zweckdienliche Auswahl der Art nach verschiedener Unternehmen und durch ansprechende Aufmachung dieser Unternehmen dem Schützenfestplatz als Ganzes für die Dauer der Schützenfeste eine äußere Gestaltung zu geben, die eine ausreichende Anziehungskraft auf die Bevölkerung gewährleistet. Den Marktbeziehern andererseits kommt es nicht entscheidend auf die überlassung eines Grundstücksteiles zum Gebrauch für ihre gewerblichen Zwecke an; ihnen ist es vielmehr, wie sich schon aus der Natur der Dinge ergibt, um die Möglichkeit zu tun, die im Rahmen der Organisation der Schützenfeste gegebenen besonders günstigen Bedingungen für ihre gewerbliche Betätigung auszunutzen. Sie betrachten die Festorganisation als solche als den wirtschaftlichen Boden, aus dem sie geschäftlichen Nutzen ziehen wollen. Daß dies so ist, zeigt deutlich der Umstand, daß sie sich ausdrücklich eine Zurückzahlung bereits gezahlter Platzmiete für den Fall der Nichtabhaltung des Schützenfestes ausbedingen, eine Abrede, die nicht verständlich wäre, wenn ihnen nur an der - ja auch im Falle der Nichtabhaltung der Fest an sich möglichen - überlassung eines Grundstücksteils zum Gebrauch gelegen wäre. Dafür, daß die Marktbezieher von dem Stpfl. etwas anderes erwarten, als nur die überlassung eines Grundstücksteils zum Gebrauch, spricht auch die Tatsache, daß der Stpfl. es für erforderlich gehalten hat, für den Fall der Nichtabhaltung des Schützenfestes, von dem Anspruch auf Zurückzahlung im voraus geleisteter Platzmieten abgesehen, die Geltendmachung weiterer Ansprüche gegen ihn ausdrücklich vertraglich auszuschließen.

Hiernach besteht die wesentliche Leistung des Stpfl. gegenüber den Marktbeziehern nicht in der überlassung eines Platzes zum Gebrauche, sondern in der Organisierung einer Veranstaltung (des Schützenfestes), die den Marktbeziehern besonders günstige Geschäftsmöglichkeiten bietet, und in der Zulassung zur Teilnahme an dieser Veranstaltung. Daß auch die Marktbezieher in der überlassung der Grundstücksteile als solcher nicht die entscheidende Leistung des Stpfl. sehen, zeigt sich darin, daß sie sich, wie bereits erwähnt, vertraglich mit einer "Veränderung des Platzes", also etwa mit der Auswechslung eines bereits zugeteilten Platzes, ohne weiteres abfinden.

Stellen nach alledem auch bürgerlich-rechtlich gesehen die streitigen Leistungen des Stpfl. ihrem Grundcharakter nach nicht Vermietungen, sondern Leistungen besonderer Art dar, so ist, da auch Verpachtungen nicht vorliegen, für eine Anwendung des § 4 Ziff. 10 UStG kein Raum, mögen die Leistungen auch eine überlassung von Grundstücksteilen zum Gebrauch in sich schließen.

Die Vorinstanz hat dies verkannt; ihre Entscheidung ist deshalb auf die Rb. der Oberfinanzdirektion hin aufzuheben. Die nicht spruchreife Sache wird an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese wird festzustellen haben, in welchem Umfange die Einnahmen des Stpfl. auf Vorgänge entfallen, die auch nach den oben entwickelten Gesichtspunkten als steuerfreie Einnahmen aus Vermietung des dem Stpfl. gehörenden Platzes angesehen werden müssen. Danach wird sie unter Zugrundelegung der vorstehenden rechtlichen Würdigung des streitigen Sachverhalts erneut zu entscheiden haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408095

BStBl III 1955, 59

BFHE 1955, 154

BFHE 60, 154

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