3.1 Ertragsteuern

 

Tz. 17

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Werden Sportstätten einschließlich der Betriebsvorrichtungen bzw. andere Anlagen auf kurze Dauer an Nichtmitglieder bzw. Gastmitglieder überlassen, sind diese Entgelte im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen (s. §§ 14, 64 AO, Anhang 1b). Mit dieser Art der Überlassung tritt der Verein in größerem Umfang in Wettbewerb zu nicht begünstigten Vermietern, als es bei der Erfüllung seiner steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke unvermeidbar ist (s. § 65 Nr. 3 AO, Anhang 1b).

Entgelte, die von Nichtmitgliedern für die Überlassung beweglicher Gegenstände (Tennisschläger etc.) im Zusammenhang mit der Vermietung von Sportstätten einschließlich Betriebsvorrichtungen vereinnahmt werden, sind folglich im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen (s. §§ 14, 64 AO, Anhang 1b). Mit diesem wird u. U. beim Überschreiten der Besteuerungsfreigrenze von 35 000 EUR (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) Steuerpflicht ausgelöst.

3.2 Umsatzsteuer

 

Tz. 18

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Für Zwecke der Umsatzsteuer sind die Entgelte, die eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft aus der Überlassung von Sportanlagen einschließlich Betriebsvorrichtungen bzw. anderen Anlagen gegenüber Nichtmitgliedern/Gastmitgliedern erzielt, mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5), weil keine gesetzliche Ermäßigungsvorschrift des § 12 Abs. 2 UStG (Anhang 5) in Betracht kommt.

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