Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Das BMF äußert sich zum Steuersatz bei der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur Beherbergung von Fremden bereithält.

Ermäßigter Steuersatz

In § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG wird bestimmt, dass bei Umsätzen aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur Beherbergung von Fremden bereithält, sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist.

UStAE geändert

Der BFH hat in einem Urteil v. 29.11.2022, XI R 13/20, entschieden, dass § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden begünstigt, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer. Die Finanzverwaltung passt sich dieser Rechtsprechung an. In dem BMF-Schreiben wurde der UStAE entsprechend geändert.

Nichtbeanstandungsregelung

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Allerdings wurde aus Vertrauensschutzregelung (auch zum Zwecke des Vorsteuerabzugs) eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen: Demnach wird es nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer für bis zum 31.12.2023 ausgeführte Leistungen auf die Anwendung des Regelsteuersatzes beruft.

BMF, Schreiben v. 6.10.2023, III C 2 - S 7245/19/10001 :004 

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