Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Die gesetzliche Unfallversicherung ist Teil der Sozialversicherung (s. SGB VII). Jeder, der in einem Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnis steht, ist kraft Gesetzes versichert; der Versicherungsschutz besteht ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Familienstand oder Nationalität. Er erstreckt sich auf Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind auch Personen zu versichern, die geringfügig oder unentgeltlich beschäftigt werden. Versicherungspflichtig sind somit auch grundsätzlich geringfügige Beschäftigungen (Minijobs), Praktika oder ehrenamtliche Tätigkeiten, die für Verbände/Vereine ausgeübt werden.

Träger der Unfallversicherung sind in § 114 SGB VII gelistet, hervorzuheben sind die neun gewerblichen Berufsgenossenschaften (s. Anlage 1 zu § 114 SGB VII), deren Anschriften finden sich online auf der Internetseite des Spitzenverbands DGUV https://www.dguv.de/de/bg-uk-lv/index.jsp

Hinweis:

Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Pflichtversicherung und kann durch eine private Versicherung nicht ersetzt werden.

Sportvereine fallen in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG). Nicht eingetragene Vereine werden in der Unfallversicherung wie eingetragene behandelt.

Seit dem 01.01.2015 gelten bei der VBG strengere Grundsätze für die Beurteilung des Versicherungsschutzes von bezahlten Sportlern.

Bisher waren Sportler grundsätzlich versichert, wenn sie Zahlungen ab 175 EUR netto monatlich (2.100 EUR jährlich) von den Vereinen – als Geld- oder Sachleistungen – erhielten. Diese Grenze ist ab dem 01.01.2015 auf 200 EUR monatlich (2400 EUR jährlich) angehoben worden. Die VBG sieht ab dem Jahr 2015 Zahlungen, die nicht mehr als 200 EUR monatlich betragen, regelmäßig nicht als Entgelt an, weil derartige Beträge nicht geeignet sind, zum Lebensunterhalt beizutragen. Durch die geringen Zahlungen wird lediglich der sportbedingte Mehraufwand abgegolten.

Daneben wurde ein neues zeitliches Kriterium für die Bejahung des Erwerbszwecks eingeführt: Bei der Betrachtung allein des Zeitaufwands für den Kernbereich der sportlichen Betätigung (Training und Wettkampf) muss pro Stunde der als Entgeltbetrag von 8,50 EUR brutto erreicht werden. Der monatliche Zeitaufwand wird mit folgender Formel berechnet (s. www.vbg.de):

Regelmäßiger wöchentlicher Zeitaufwand × 13

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Der so ermittelte monatliche Zeitaufwand gilt für die gesamte Saison. Erst wenn die Entgeltgrenze und der monatliche Zeitaufwand kumulativ erfüllt sind, besteht Unfallversicherungsschutz. Für bezahlte Sportlerinnen und Sportler unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt jedoch nur die 200 EUR-Grenze.

Bei Ermittlung der Entgeltgrenze (200 EUR netto pro Monat und 8,50 EUR brutto pro Stunde) sind nur regelmäßige Zahlungen zu berücksichtigen, also insbesondere keine Sieg- oder Auflaufprämien. Besteht allerdings Unfallversicherungsschutz, sind auch solche unregelmäßigen Geld- oder Sachzuwendungen im Entgeltnachweis anzugeben.

Der Vereinsvorstand hat jeden Unfall anzuzeigen, bei dem eine Person so verletzt worden ist, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig wird oder ums Leben gekommen ist. Ebenso ist jeder Verdacht auf eine Berufskrankheit anzuzeigen. Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem der Vereinsvorstand oder die gesetzliche Vertretung davon erfahren haben. Die Unfallmeldung der VBG kann online erfolgen auf www.vbg.de

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