Tz. 190

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung für außerunternehmerische Zwecke oder den Privatbedarf des Personals – sofern es sich nicht um Aufmerksamkeiten handelt – (s. § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 2 UStG, Anhang 5) – bilden die bei der Ausführung dieses Umsatzes entstehenden Ausgaben (s. § 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG, Anhang 5).

Es sind aber auch Ausgaben zu berücksichtigen, die den Unternehmer nicht zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (z. B. Arbeitslohn für Arbeitnehmer des Unternehmers). § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 UStG (Anhang 5) gelten entsprechend. Hierzu s. Tz. 187–189.

 

Hinweis:

Der ideelle Bereich des Vereins stellt keinen außerunternehmerischen bzw. unternehmensfremden Bereich dar. Bei diesem handelt es sich um eine nicht wirtschaftliche Tätigkeit im engen Sinne. Eine Wertabgabebesteuerung vom unternehmerischen Bereich in den ideellen Bereich des Vereins ist nicht möglich.

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