Tz. 187

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Für die Verwendung von Gegenständen (Gleichstellung der Wertabgabe mit einer sonstigen Leistung, s. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, Anhang 5) als Bemessungsgrundlage sind die bei der Ausführung der Leistung entstandenen Ausgaben anzusetzen, soweit diese zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigen (s. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 UStG, Anhang 5).

Soweit ein Gegenstand für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird, zählen hierzu auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten für diesen Gegenstand. Diese sind gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG (Anhang 5) für diesen Gegenstand entspricht (s. EuGH vom 14.09.2006, BStBl II 2007, 32).

In diese Ausgaben sind – unabhängig von der Einkunftsermittlungsart – die nach § 15 UStG (Anhang 5) abziehbaren Vorsteuerbeträge nicht einzubeziehen.

 

Tz. 188

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Nicht in die Bemessungsgrundlage für die private Verwendung eines unternehmerisch genutzten Pkw sind daher z. B. einzubeziehen:

  • Kosten für die steuerfreie Garagenvermietung,
  • Kfz-Steuer,
  • Versicherungen,
  • Rundfunkgebühren für das Autoradio,
  • die AfA des Pkw, wenn keine Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben war.

S. auch Abschn. 10.6 Abs. 3 Satz 5 und 6 UStAE.

 

Tz. 189

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Unfallkosten eines Fahrzeugs im Zusammenhang mit einer unternehmerisch wie auch einer nicht unternehmerischen Fahrt oder einem durch private Gründe veranlassten Unfall sind ebenfalls in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Im Übrigen s. Abschn. 10.6 UStAE.

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