Tz. 131

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Befreit sind nach § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG (Anhang 5) die Veranstaltungen von Theateraufführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG (Anhang 5) bezeichneten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden. Die Vorschrift betrifft insbesondere Gastspiele fremder Ensembles, die z. B. von Gemeinden oder Konzertdirektionen veranstaltet werden.

 

Tz. 132

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Nach dem AEAO zu § 68 Nr. 7 AO TZ 13 (Anhang 2) ist der Verkauf von Speisen und Getränken und die Werbung bei kulturellen Veranstaltungen nicht dem Zweckbetrieb "Kultur" zuzuordnen. Die Einnahmen aus diesem Betätigungsfeld sind dem Tätigkeitsbereich wirtschaftliche Geschäftsbetriebe mit partieller Steuerpflicht zuzuordnen.

Wird für den Besuch einer kulturellen Veranstaltung mit Bewirtung ein einheitliches Entgelt von den Besuchern erhoben, so ist dieses – ggf. im Wege der Schätzung – in einen Entgeltanteil für den Besuch der kulturellen Veranstaltung (Zweckbetrieb) und für die Bewirtungsleistungen (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb mit partieller Steuerpflicht) aufzuteilen. Ggf. hat eine Aufteilung im Wege der Schätzung zu erfolgen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge