Rz. 59

Der seit dem 16.12.2004 in der Vorschrift verwendete Begriff der Eintrittsberechtigung für Theater und Konzerte schließt auch die Veranstaltung entsprechender Vorführungen und Darbietungen ein.[1] Die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer ist i. d. R. die Organisation und Durchführung der Aufführungen von Theaterstücken, Opern und Operetten usw. sowie von Konzerten durch Unternehmer, die selbst kein eigenes Theater, Orchester oder sonstiges Ensemble führen. Das ist z. B. der Fall bei Gemeinden ohne eigenes Theater, bei kulturellen Organisationen (z. B. Theaterringen) oder bei Gastspieldirektionen (Tournee-Veranstaltern oder auch örtlichen Veranstaltern). Der ermäßigte Steuersatz kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG nicht gegeben sind, d. h., wenn die Darbietung nicht von einem unter § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG fallenden Theater der öffentlichen Hand oder gleichgestellten Theater erbracht wird. Zu nennen sind hier insbesondere Körperschaften oder private Veranstalter, die fremde Theater verpflichten, oder Konzertveranstalter bzw. Konzertdirektionen, z. B. bei Tourneen oder Gastspielen. Aufführende können einzelne oder mehrere Personen sein, wobei die Aufführung durch mehrere Personen bereits unter die 1. Alt. der Begünstigungsvorschrift (Orchester, Kammermusikensembles, Chöre) fällt. Weitere Voraussetzung für die Annahme einer Veranstaltung ist, dass die Theatervorführung bzw. das Konzert den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht.[2] Nicht begünstigt sind die Leistungen der Gastspieldirektionen[3], die im eigenen Namen Künstler verpflichten und im Anschluss daran das von diesen dargebotene Programm an einen Veranstalter in einem gesonderten Vertrag verkaufen.[4] In diesen Fällen treten die Gastspieldirektionen nicht als Veranstalter auf und räumen damit keine Eintrittsberechtigung ein.

 

Rz. 60

Die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG setzt nach der Rechtsprechung des BFH voraus, dass die begünstigte Vorführung der Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung ist[5] und den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht.[6] Hieran fehlt es, wenn sich das Leistungsbündel aus Unterhaltung und kulinarischer Versorgung der Gäste in der Gesamtschau als einheitlicher (komplexer) Umsatz darstellt. Bei dieser Feststellung handelt es sich um eine allgemeine Aussage.[7] Begünstigt sind aber auch "Mischformen" von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen, sodass eine Unterhaltungsshow oder eine Feuerwerksveranstaltung ebenfalls eine Theatervorführung i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sein können. Die Veranstaltung von Mischformen zwischen Theatervorführung und Konzert erfüllt somit grundsätzlich ebenfalls die Voraussetzungen der Steuerermäßigung (z. B. Mischformen von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen, sodass eine Unterhaltungsshow in Gestalt einer Kampfkunstshow (sog. "Budo-Gala") ebenfalls eine Theatervorführung i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sein kann).[8] Leistungen anderer Art, die i. V. m. diesen Veranstaltungen erbracht werden, müssen von so untergeordneter Bedeutung sein, dass dadurch der Charakter der Veranstaltungen als Theatervorführung oder Konzert nicht beeinträchtigt wird. Nicht begünstigt sind danach z. B. gesangliche, kabarettistische oder tänzerische Darbietungen im Rahmen einer Tanzbelustigung, einer sportlichen Veranstaltung oder zur Unterhaltung der Besucher von Gaststätten.[9] Wird also die Theateraufführung (z. B. kabarettistische oder tänzerische Darbietungen) im Rahmen einer anderen Veranstaltung erbracht (z. B. im Rahmen eines Betriebsfestes oder zur Unterhaltung der Besucher eines Nachtlokals), so ist sie nicht begünstigt, weil in diesen Fällen die umsatzsteuerlich einheitlich zu beurteilende Gesamtleistung (Veranstaltung) nicht mehr den Charakter einer Theateraufführung hat. Abzustellen ist dabei nicht nur auf die Leistungen des Unternehmers, sondern auch auf die des Auftraggebers. Eintrittsgelder für einen Feuerwerkswettbewerb, bei dem verschiedene Teams mit "Pflicht-" und "Kürteilen" eine Vielzahl von Feuerwerken in kreativen Kombinationen mit Farb- und Klangelementen vorführen, können der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG unterliegen.[10]

 
Praxis-Beispiel

Eine Gastspieldirektion stellt für einen Auftraggeber (z. B. Industrie- oder Wirtschaftsunternehmen, Verein, Verband, Gewerkschaft, politische Partei, öffentlich-rechtliche Körperschaft usw.) das Programm für eine Theatervorführung zusammen. Sie übernimmt diesem Auftraggeber gegenüber außerdem die Durchführung der Theatervorführung und verpflichtet die mitwirkenden Künstler im eigenen Namen. Den Besuchern gegenüber tritt der Auftraggeber als Veranstalter auf. Dieser führt die Theateraufführung als Eigenveranstaltung im Rahmen einer anderen Veranstaltung (z. B. Tanzbelustigung, Betriebsfest usw.) durch. In diesem Fall kann weder der Auftraggeber noch die ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge