Tz. 145

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art sind solche, die als Erziehung von Kindern und Jugendlichen, als Schul- oder Hochschulunterricht, als Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung zu qualifizieren sind (s. BFH vom 27.04.2006, BStBl II 2007, 16).

Begünstigt sind nur Leistungen, die von den in § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) genannten Unternehmen erbracht werden, wie Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher und belehrender Art. Es handelt sich hierbei um eine abschließende Aufzählung, die nicht im Wege einer Auslegung erweitert werden kann. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf die mit derartigen Veranstaltungen üblicherweise zusammenhängenden (unselbständigen) Nebenleistungen, wie z. B. den Verkauf von Fachbüchern, Skripten oder anderem Studienmaterial. Zu den in § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) bezeichneten Veranstaltungen belehrender Art gehört auf dem Gebiet des Sports die Erteilung von Sportunterricht an Mitglieder und Nichtmitglieder gegen Entgelt.

Hierzu gehören z. B.:

  • Schwimm-,
  • Tennis-,
  • Reit-,
  • Segel-,
  • Skiunterricht,
  • Tanzkurse, die dem Turniersport dienen;

Tanzkurse, die ein gemeinnütziger Verein ("Sport" ist nicht Satzungszweck) durchführt, sind nach Auffassung des BFH (s. BFH vom 27.04.2006, BStBl II 2007, 16) nicht von der Umsatzsteuer befreit,

  • Golfen,
  • Walken (Nordic-Walking).
 

Tz. 146

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Der Sportunterricht ist aber nur insoweit steuerfrei, als er von einem Sportverein im Rahmen eines steuerunschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (Zweckbetrieb i. S. v. § 67a AO (Anhang 1b) durchgeführt wird. S. Abschn. 4.22.1 Abs. 4 UStAE.

Bei der Erteilung des Unterrichts ist kein bestimmter Stunden- und Stoffplan noch eine abzulegende Prüfung erforderlich.

Die Steuerfreiheit des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) kommt auch in den nachfolgenden Beispielsfällen in Betracht:

  • Kongressgebühren, die für Jahrestagungen oder wissenschaftliche Tagungen entrichtet werden,
  • Vorträge und Kurse, die die Säuglingspflege betreffen,
  • Nähen oder Kochen durch Mütterbildungswerke,
  • Bildungsseminare der Studentenheimvereine,
  • Vorträge über die gesunde Lebensweise durch Kneipp-Vereine oder Umweltschutzverbände.

Andere Veranstaltungen, die unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) einzuordnen sind, sind z. B.:

  • Besichtigungen von anderen Einrichtungen,
  • Lehrfilmvorführungen,
  • Museums- und Ausstellungsbesuche,

wenn diese wissenschaftlichen und belehrenden Inhalt haben.

Für Exkursionen und Bildungsreisen kommt es darauf an, ob wissenschaftliche oder belehrende Inhalte vermittelt werden und diese den Ausschlag geben. Steht aber hierbei der Unterhaltungszweck im Vordergrund, kann die Steuerbefreiung insoweit nicht greifen. Entgelte anlässlich von Veranstaltungen, die überwiegend unterhaltenden Charakter haben (Tanzveranstaltungen, Touristikreisen, Rundfahrten, Spielfilmvorführungen, bunte Abende etc.), können nicht in den Genuss der Steuerbefreiung gelangen.

 

Beispiel:

Ein Verein erzielt aus der Erteilung von Sportunterricht im Jahre 03 Einnahmen i. H. v. 15 000 EUR. Die Kosten, die mit dem Sportunterricht im Zusammenhang stehen, sollen betragen

  1. 8 000 EUR.
  2. 6 500 EUR.

Ergebnis:

Im Falle a) werden die Einnahmen zu mehr als 50 % (hier: 8 000 EUR) für die Deckung der Kosten verwendet. § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) kommt in Betracht. Ein Abzug von Vorsteuerbeträgen entfällt, weil die Entgelte (Einnahmen) steuerfrei sind und § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG (Anhang 5) eingreift.

Im Falle b) ist die Bedingung nicht erfüllt, weil die Einnahmen zu weniger als 50 % (hier: 6 500 EUR) zur Deckung der Kosten verwendet werden. § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) kommt nicht in Betracht. Mangels Steuerbefreiung sind die Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) zu versteuern. Der Vorsteuerabzug ist möglich, weil § 15 Abs. 2 UStG (Anhang 5) nicht eingreifen kann. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist aber, dass die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind (s. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Anhang 5).

 

Tz. 147

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Beachte!

Nach dem Wortlaut des Gesetzes können mit dem Merkmal "Kosten" nur die Kosten in Betracht kommen, die mit den steuerbefreiten Umsätzen in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Kosten, die in diesem Zusammenhang anfallen können, sind z. B. wie nachfolgend dargestellt:

  • Honorare an die Vortragenden,
  • Personalkosten, ggf. nur anteilig, der Mitarbeiter,
  • Kosten, die für Unterrichtsmaterialien anfallen,
  • Kosten für Skripte,
  • Kosten für angemietete Räume,
  • Kosten für die Werbung (Anzeigen, Flyer usw.).

Ggf. können aber auch die anteiligen Kosten der Gebäudenutzung (AfA, Energiekosten etc.) zum Abzug gelangen.

 

Tz. 148

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Beachte!

M.E. ist § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) bei steuerbegünstigten Zwecken dienenden Einrichtungen auch im steuerschädlichen/-pflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anzuw...

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