Zusammenfassung

Mit dem Beginn des Ukraine-Kriegs am 24.02.2022 wurden neben den Sanktionen gegenüber Russland auch eine Vielzahl von Hilfsmaßnahmen gestartet, um den Staat Ukraine, die von den Kriegsfolgen betroffenen Menschen in der Ukraine und die Kriegsflüchtlinge zu unterstützen.

So können beispielsweise ab dem 01.06.2022 registrierte, hilfsbedürftige Geflüchtete aus der Ukraine in Deutschland Leistungen aus der Grundsicherung erhalten (SGB II bzw. XII). Die Bundesländer erhalten zudem vom Bund eine Unterstützung, unter anderem für die Aufwendungen bei den Kosten der Unterkunft oder dem Schulbereich.

Steuerlich wurden durch mehrere BMF-Schreiben und koordinierte Ländererlasse Rechtssicherheit für die sich in dieser humanitären Katastrophe Engagierenden geschaffen.

Beispielsweise wurden im Rahmen eines sog. Katastrophenerlasses (BMF vom 17.03.2022, BStBl I 2022, 330) Regelungen bezüglich des Spendenabzugs und des Engagements steuerbegünstigter Einrichtungen und von Unternehmen getroffen. Für steuerbefreite Wohnungsgenossenschaften enthält das BMF-Schreiben vom 31.03.2022 (BStBl I 2022, 345) Billigkeitsregelungen, um deren Steuerbefreiung (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG, Anhang 3) zu schützen.

Die getroffenen Regelungen und Billigkeitsmaßnahmen gelten bis zum 31.12.2023 (BMF vom 11.11.2022, BStBl I 2022, 1527; BMF vom 17.11.2022, BStBl I 2022, 1516).

Ergänzend werden auf die vom BMF herausgegebenen und unter XI. abgedruckten FAQ "Ukraine" (Steuern) (Stand 31.01.2023) hingewiesen.

I. Spenden

1. Vereinfachter Spendenabzug

 

Tz. 1

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Für Zuwendungen, die bis zum 31.12.2023 zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt oder bis zur Einrichtung des Sonderkontos auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger eingezahlt werden, bedarf es keiner Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung). Hier reicht der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking) aus (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStDV, Anhang 11).

 

Tz. 2

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Die für den Nachweis jeweils erforderlichen Unterlagen sind vom Zuwendenden auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen und im Übrigen bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren (§ 50 Abs. 8 EStDV, Anhang 11).

2. Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften

 

Tz. 3

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtungen müssen ihre satzungsmäßigen Zwecke grundsätzlich ausschließlich und unmittelbar verfolgen (§ 61 AO, Anhang 1b). Unterstützt eine steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtung ohne entsprechende Satzungsregelungen die vom Ukraine-Krieg Betroffenen (wie z. B. Einkaufshilfe, soziale Betreuung etc.) oder ruft sie zu Spenden zur Hilfe der davon Betroffenen auf, führt dieser – dem Grunde nach vorliegende Verstoß gegen die Satzung – in der Zeit bis zum 31.12.2023 nicht zu einem Problem mit der Steuerbegünstigung der Einrichtung.

 

Tz. 4

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Aus Billigkeitsgründen lässt es die Finanzverwaltung zu, dass sich steuerbegünstigte Einrichtungen außerhalb ihrer Satzungszwecke für die Unterstützung der Betroffenen des Ukraine-Kriegs engagieren. So dürfen die Einrichtungen die dafür erhaltenen Mittel ohne entsprechende Satzungsänderung für den angegebenen Zweck entweder selbst verwenden oder an andere Einrichtungen weiterleiten, die entsprechende Zwecke verfolgen. Dabei braucht die steuerbegünstigte Einrichtung bei den von dem Krieg in der Ukraine Geschädigten auf den Nachweis der persönlichen Hilfebedürftigkeit nach § 53 AO (Anhang 1b) verzichtet werden

Die gemeinnützige Einrichtung muss jedoch auf den Zuwendungsbestätigungen auf die Sonderaktion hinweisen.

II. Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

 

Tz. 5

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Steuerbegünstigte Körperschaften dürfen ihre sonstigen Mittel, die keiner anderweitigen Bindung unterliegen, auch ohne Anpassung der Satzung für die Unterstützung der vom Ukraine-Krieg betroffenen Menschen verwenden, ohne dass dies ihre Steuerbegünstigung gefährdet.

Gleiches gilt für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten.

Die Mittelweitergabe an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die damit die vom Krieg in der Ukraine Geschädigten unterstützen, ist nach § 58 Nr. 1 AO zulässig.

III. Vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch steuerbegünstigte Einrichtungen

 

Tz. 6

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Die Versorgung, Betreuung und Verpflegung von Flüchtlingen stellt grundsätzlich einen Zweckbetrieb (§ 68 Nr. 1 Buchst. c AO, Anhang 1b) dar. Entsprechend sind die Umsätze von Flüchtlingshilfeeinrichtungen entweder von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 18, 23 oder 24 UStG, Anhang 5) oder werden ermäßigt besteuert (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG, Anhang 5). Diese Begünstigung wird auch auf die Leistungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden Unterbring...

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