1. Können Teile des Arbeitslohns oder eines angesammelten Wertguthabens steuerfrei gespendet werden?

Ein Verzicht auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung ist bis zum 31. Dezember 2023 möglich, wenn der Arbeitgeber mit dem gespendeten Arbeitslohn entweder einen vom Krieg in der Ukraine unmittelbar geschädigten Arbeitnehmer des Unternehmens oder geschädigte Arbeitnehmer von Geschäftspartnern unterstützt oder wenn der Arbeitgeber den gespendeten Arbeitslohn auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung i. S. d. § 10b Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz überweist (vgl. Abschnitt V. Nummer 2 des BMF-Schreibens vom 7. Juni 2022 – IV C 4-S 2223/19/10003 :017 zur Ergänzung des BMF-Schreibens vom 17. März 2022 – IV C 4-S 2223/19/10003 :013; Bundessteuerblatt Teil I Seite 330) verlängert bis zum 31. Dezember 2023 durch BMF-Schreiben vom 17. November 2022 (Bundessteuerblatt Teil I Seite 1516).

Erfolgen hingegen die Auszahlungen zugunsten eines anderen Arbeitnehmers, der seine Angehörigen (§ 15 Abgabenordnung) in der Ukraine oder in den Fluchtgebieten finanziell unterstützen möchte, liegen keine steuerbegünstigen Arbeitslohnspenden vor.

Begünstigt sind jedoch Auszahlungen zugunsten eines anderen Arbeitnehmers, der in seinem Haushalt seine Angehörigen (§ 15 Abgabenordnung) aus dem Kriegsgebiet aufgenommen hat.

2. Kann der Arbeitgeber Spenden der Arbeitnehmer steuerfrei erstatten?

Nein, eine steuerfreie Arbeitgeberleistung zur Erstattung von Spenden seiner Arbeitnehmer ist nicht möglich. Die Spenden sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 10b Einkommensteuergesetz (siehe 2.1) als Sonderausgabe beim Arbeitnehmer abziehbar.

3. Können Arbeitnehmer Aufwendungen für den Unterhalt von Personen geltend machen, obwohl diesen Aufwendungen Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers gegenüberstehen?

Nein. Werden die in der Antwort zu 3.4. genannten Voraussetzungen erfüllt, ist ein Abzug der Unterhaltszahlungen zwar grundsätzlich möglich. Dies setzt jedoch voraus, dass tatsächlich eine wirtschaftliche Belastung entstanden ist. Das heißt nur insoweit die Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers die Unterhaltsaufwendungen nicht abdecken, kann ein Abzug in Höhe des verbleibenden Aufwands, also des Differenzbetrags, geltend gemacht werden.

4. Sind steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers möglich?

Der Arbeitgeber kann bis zum 31. Dezember 2023 steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen an seine Arbeitnehmer leisten, wenn diese durch den Krieg in der Ukraine unmittelbar selbst geschädigt sind. Steuerfrei sind zudem Leistungen zur Unterstützung der Angehörigen (§ 15 Abgabenordnung) des Arbeitnehmers, soweit diese unmittelbar durch den Krieg in der Ukraine selbst geschädigt sind (vgl. Abschnitt V. Nummer 1 des BMF-Schreibens vom 7. Juni 2022 – IV C 4-S 2223/19/10003 :017 zur Ergänzung des BMF-Schreibens vom 17. März 2022 – IV C 4-S 2223/19/10003 :013; Bundessteuerblatt Teil I Seite 330); verlängert bis zum 31. Dezember 2023 durch BMF-Schreiben vom 17. November 2022, Bundessteuerblatt Teil I Seite 1516).

5. Sind Arbeitslohnspenden beitragsfrei in der Sozialversicherung?

Nein, das Sozialversicherungsrecht sieht nach der geltenden Rechtslage für Arbeitslohnspenden, die nicht in einem Zusammenhang mit einer Naturkatastrophe im Inland stehen, keine Freistellung von der Beitragspflicht vor.

6. Gibt es Nachweiserleichterungen nach § 50d Absatz 8 Einkommensteuergesetz für Arbeitnehmer, die im Jahr 2021 bzw. 2022 in der Ukraine tätig waren und dort besteuert wurden?

Hat ein Steuerpflichtiger im Veranlagungszeitraum 2021 bzw. 2022 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Ukraine von der Besteuerung freizustellen sind, so kann für die Anwendung von § 50d Absatz 8 Einkommensteuergesetz auf den erforderlichen Nachweis (Steuerbescheid und Zahlungsnachweis/Arbeitgeberbescheinigung) verzichtet werden, wenn dieser kriegsbedingt nicht erbracht werden kann. Sofern der Steuerpflichtige bereits vor 2021 in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war und Einkünfte aus dem betreffenden Arbeitsverhältnis erzielte, gilt diese Nachweiserleichterung nur, wenn ein entsprechender Nachweis für die Besteuerung der Einkünfte aus dem betreffenden Arbeitsverhältnis bereits für einen früheren Veranlagungszeitraum erbracht wurde.

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