Tz. 68

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Hat ein Steuerpflichtiger, der eine nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit ausübt, höhere Werbungskosten oder Betriebsausgaben als die nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) genannte Aufwandspauschale, können diese Aufwendungen nur berücksichtigt werden, soweit sie die nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) als Aufwandsentschädigung steuerfrei belassenen Vergütungen übersteigen. D.h., durch die steuerfreie Aufwandsentschädigung (Freibetrag) sind zunächst alle Aufwendungen abgegolten, die durch die nebenberufliche Tätigkeit entstanden sind, soweit nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Hierzu gehören u. a. Reisekosten (Fahrtkosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Übernachtungskosten, Reisenebenkosten) und sonstige Aufwendungen.

 
Wichtig

Wichtig:

Verbände und Vereine können Übungsleitern pauschal 3 000 EUR als Aufwandsentschädigung zahlen. Im Regelfall stehen aber bei Verbänden/Vereinen für diese Aufwandsentschädigungen keine ausreichenden Mittel zur Verfügung. Insoweit ist ein Spendenabzug als sog. Aufwandsspenden in Betracht zu ziehen; vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 25.11.2014, BStBl I 2014, 1584 und vom 24.08.2016, BStBl I 2016, 994.

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