Tz. 37
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Bestimmte Aufwendungen kann ein Verband/Verein seinen Arbeitnehmern steuerfrei vergüten. Voraussetzung ist, dass eine Abrechnung dieser Beträge gegenüber dem Verband/Verein erfolgt, damit das Finanzamt ggf. nachprüfen kann, ob dem Arbeitnehmer diese Beträge tatsächlich entstanden sind. Eine Einzelabrechnung (Nachweis) der zu erstattenden Beträge gegenüber dem Verband/Verein ist aus diesem Grund unbedingt erforderlich.
Tz. 38
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Zusätzlich zu der steuerfreien Aufwandsentschädigung kann die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft als Arbeitgeber folgende Beträge steuerfrei auszahlen, wenn die betreffende Person in einem Dienstverhältnis steht:
Reisekosten für Dienstreisen i. H. der Pauschsätze (s. § 3 Nr. 16 EStG, Anhang 10):
- Fahrtkosten (aber keine Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte). Letzteres gilt auch für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (§ 3 Nr. 16 EStG, Anhang 10);
- Mehraufwendungen für Verpflegung;
- Übernachtungskosten;
- Reisenebenkosten;
- Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG, Anhang 10);
- durchlaufende Gelder (Beträge, die der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber ausgegeben hat, s. § 3 Nr. 50 EStG, Anhang 10).
Tz. 39
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Ersetzt die steuerbegünstigte Körperschaft als Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Aufwendungen in Form der Entfernungspauschalen, so gehören derartige Ersatzleistungen, die für die Benutzung des eigenen Pkws gewährt werden, zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Ersatzleistungen können bei der Benutzung des eigenen Pkw pro Entfernungskilometer mit 0,30 EUR erfolgen. Dies gilt auch für den Ersatz von Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr. Derartige Zuschüsse, die zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören, kann der Arbeitgeber aber nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG (Anhang 10) mit einem Pauschalsteuersatz i. H. v. 15 % versteuern. S. "Reisekosten" und s. "Vorsteuerabzug bei Reisekosten".
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