I. Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Grundsätzlich gelten für einen Verein/Verband beim geltend zu machenden Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Reiseleistungen seiner Vertreter oder Angestellten die allgemeinen Grundsätze zum Vorsteuerabzug. Es muss somit zunächst eine Unternehmereigenschaft des Vereins vorliegen, d. h. er muss gewerblich oder beruflich tätig sein. Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Verein entgeltliche und somit umsatzsteuerbare und mangels Steuerbefreiung auch umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze erbringt. Gemeinnützige Vereine erbringen im Rahmen ihrer steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, ihrer steuerbegünstigten Zweckbetriebe und ihrer Vermögensverwaltung entsprechende Umsätze.

 

Tz. 2

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Beachte!

Das steuerliche Reisekostenrecht wurde mit Wirkung zum 01.01.2014 durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BGBl I 2013, 285) umgestaltet, teilweise mit gravierenden Auswirkungen.

  • Zu Reisekosten bis 2013 s. "Reisekosten bis 2013".
  • Zu Reisekosten seit 2014 s. "Reisekosten seit 2014".

II. Vorsteuerabzug aus Übernachtungskosten

 

Tz. 3

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Vereine und Verbände können für ihre Arbeitnehmer den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen z. B. eines Hotels anlässlich einer Auswärtstätigkeit dann in Anspruch nehmen, wenn

  • eine unternehmerisch bedingte Auswärtstätigkeit des Vertreters oder des Arbeitnehmers des Vereins gegeben ist,
  • der Unternehmer (Verein) als Empfänger der Übernachtungsleistung anzusehen ist (s. Abschn. 15.2b Abs. 1 UStAE),
  • eine Rechnung des Beherbergungsunternehmens (z. B. Hotel, Pension) vorliegt,

    • lautend auf den Verband/Verein (vollständiger Name und Anschrift des Verbandes/Vereins),
    • nicht jedoch auf den Namen des Arbeitnehmers (!) Rechnungsempfänger und Leistungsempfänger müssen stets identisch sein. Um einen Vorsteuerabzug geltend machen zu können, muss der Leistungsempfänger stets über eine auf ihn lautende Rechnung als Leistungs- und Rechnungsempfänger verfügen,
    • mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer.

Dies gilt grundsätzlich auch für Kleinbetragsrechnungen bis zu 250 EUR i. S. d. § 33 UStDV (s. Anhang 6). Aus Kleinbetragsrechnungen kann jedoch der Vorsteuerabzug auch dann gewährt werden, wenn darin der Unternehmer (Verein) nicht bezeichnet ist.

 

Tz. 4

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Zum Vorsteuerabzug berechtigen Übernachtungskosten von Vertretern oder Angestellten des Vereins, wenn diese mit der unternehmerischen Sphäre/Tätigkeit des Vereins direkt und unmittelbar zusammenhängen. Hierzu ist es erforderlich, dass der Verein die Eingangsleistung der Übernachtung zur Erzielung von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen benötigt oder tatsächlich verwendet. Ein Verein ist nur innerhalb seiner entgeltlichen Leistungen (also beim gemeinnützigen Verein im Zweckbetrieb, im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung) entgeltlich tätig. Mithin kann ihm ein Vorsteuerabzug aus Übernachtungsleistungen nur dann zustehen, wenn die Übernachtung im unmittelbaren und direkten Zusammenhang mit Umsätzen in diesen Bereichen steht.

 

Tz. 5

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Werden allerdings

ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

 

Tz. 6

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Beachte!

Hierzu s. BMF vom 05.03.2010, BStBl I 2010, 259.

III. Vorsteuerabzug aus Verpflegungsmehraufwendungen

1. Vorsteuerabzug aus Verpflegungskosten des Unternehmers

 

Tz. 7

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Der Vorsteuerabzug aus Verpflegungskosten des Unternehmers ist grundsätzlich möglich, wenn

  • ein unternehmerischer Anlass gegeben ist und
  • eine auf den Unternehmer (Empfänger der Leistung) ausgestellte Rechnung vorliegt, auch Kleinbetragsrechnung i. S. v. § 33 UStDV (s. Anhang 6); die Rechnung muss – außer bei Kleinbetragsrechnungen – den vollständigen Namen und die Anschrift des Unternehmers (Vereins) enthalten,
  • die Steuer in dieser Rechnung gesondert ausgewiesen ist bzw. bei Kleinbetragsrechnungen der entsprechende Steuersatz angegeben wurde.

Erstattet der Verein seinem Vertreter oder Angestellten die Verpflegungskosten mittels einer Pauschale ohne Vorlage einer Eingangsrechnung des Leistenden kann der Verein hieraus keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Es fehlt am Vorliegen einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Eingangsrechnung. Etwas anderes gilt, wenn der Verein vom Arbeitnehmer eine entsprechende vom Leistenden auf den Verein oder den Vertreter/Angestellten ausgestellte Eingangsrechnung erhält.

2. Vorsteuerabzug aus Verpflegungskosten der Arbeitnehmer

 

Tz. 8

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Verbände/Vereine können auch aus den nachgewiesenen Verpflegungskosten, die ihren Arbeitnehmern anlässlich einer unternehmerisch bedingten Auswärtstätigkeit entstanden sind, den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn der Arbeitnehmer die ihm entstandenen Aufwendunge...

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