Tz. 74

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Gesetzliche Vorschriften, die auf das Vorhandensein eines wirksamen Tax CMS Bezug nehmen oder die dessen Einrichtung verbindlich vorschreiben, existieren nicht. Die Abgabenordnung enthält lediglich allgemeine Sorgfaltspflichten, aus denen sich Anforderungen an die innerbetriebliche Organisation ergeben. So bestimmt etwa § 150 Abs. 2 AO (Anhang 1b), dass Angaben in den Steuererklärungen wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen sind. Für gemeinnützige Körperschaften sieht § 63 Abs. 3 AO (Anhang 1b) vor, dass die gemeinnützige Körperschaft den Nachweis erbringen muss, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen des § 63 Abs. 1 AO (Anhang 1b) entspricht. Trotz des zum Teil hohen Detaillierungsgrades entsprechender Regelungen im Gemeinnützigkeitsrecht lässt sich diesen Vorschriften keine Verpflichtung entnehmen, ein Tax CMS oder etwas Vergleichbares zu implementieren.

 

Tz. 75

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Erstmals mit den oben bereits erwähnten Ausführungen in AEAO zu § 153 AO TZ 2.6 Satz 6 findet sich eine offizielle Äußerung der Finanzverwaltung zum Thema Tax CMS. Hiernach kann das Vorhandensein eines wirksamen Tax CMS dazu führen, dass bei strafrechtlich relevanten Steuerrechtsverstößen vom Nichtvorliegen eines Vorsatzes oder einer Leichtfertigkeit (= groben Fahrlässigkeit) ausgegangen wird. Entsprechend kommt dem Tax CMS hiermit eine strafrechtliche Wirkung zu, dass es letztlich an der Verwirklichung eines Straftatbestandes fehlt. Jedenfalls kommt es aber zur Beweislastumkehr dergestalt, dass die Finanzverwaltung darlegen und beweisen muss, warum im Einzelfall trotz des Vorliegens eines wirksamen Tax CMS vom Vorliegen eines vorsätzlichen Handelns im Hinblick auf eine Steuerrechtsverfehlung auszugehen ist. Vorsätzliches Handeln wäre hier wiederum auf den im Einzelfall schwierig darzulegenden aber ebenso schwierig wegzudiskutierenden Eventualvorsatz ("na wenn schon", s. o.) bezogen. Die Finanzverwaltung und die Strafverfolgungsbehörden werden also bei Vorliegen eines wirksamen Tax CMS erheblichen Ermittlungs- und Begründungsaufwand leisten müssen, um den Handelnden des Vereins eine vorsätzliche Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung nachweisen zu können.

 

Tz. 76

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Neben dieser strafrechtlichen Wirkung kommen einem wirksamen Tax CMS auch außerstrafrechtliche Wirkungen zu. Die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Versteuerung wird etwaige Prüfungsfeststellungen im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen reduzieren. Insbesondere können Fälle eines steuerlichen Systemversagens (d. h. stetig wiederkehrende gleiche Fehler) vermieden werden. Daneben führt ein wirksames Tax CMS auch zu Effizienzsteigerungen im Rahmen der steuerlichen Abläufe, woraus sich unmittelbar eine (Verwaltungs-)Kostenersparnis für den Verein ergeben kann. Schließlich kann die Kenntnis der Vertrags- und Geschäftspartner oder der Spender von der Gewissenhaftigkeit der Befolgung steuerlicher Pflichten auch zu einem Vertrauenszuwachs führen.

 

Hinweis:

Allerdings ist es nicht Aufgabe eines Tax CMS, jedwede Feststellung seitens der Finanzverwaltung in künftigen Außenprüfungen auszuschließen. Wesentlich ist, dass es sich bei der Tax CMS um ein in erster Linie strafrechtlich wirkendes Konstrukt handelt, welches den Willen des Steuerpflichtigen dokumentiert, seinen steuerlichen Pflichten vollumfänglich nachkommen zu wollen. Hingegen stellt das Tax CMS kein wirksames Mittel dafür dar, steuerrechtlich anders lautende Beurteilungen seitens der Finanzverwaltung zu vermeiden.

 

Tz. 77

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Realistisch betrachtet muss eingeräumt werden, dass auch ein wirksames Tax CMS nicht jeden steuerstrafrechtlich relevanten Verstoß in einem Verein mit absoluter Sicherheit wird ausschließen können. Allerding stellt es ein hervorragendes Instrument dafür dar, die Nachweisanforderungen für die Finanzverwaltung und die Strafverfolgungsbehörden zu erschweren. Die Praxis wird zeigen, ob sich die Finanzverwaltung hierauf einlassen und die Wirksamkeit eines Tax CMS anzweifeln wird oder ob der Betriebsprüfer bei Vorhandensein eines von einem Wirtschaftsprüfer als wirksam testierten Tax CMS im Falle festgestellter Fehlbehandlungen von einer Weitergabe des Sachverhaltes an die BuStra oder an die Strafverfolgungsbehörden absehen wird.

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