Tz. 61

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Die Analysephase schließt sich an die Entscheidungsphase an und stellt den Beginn des eigentlichen Prozesses des Implementierens eines Tax CMS dar. Zu Beginn muss stets der status quo des Vereins ermittelt werden, d. h. wo dieser steuerlich eigentlich steht und welchen Aufwandes es künftig bedarf, um eine steuerkonforme Organisation aufzubauen. Verfügt der Verein über keine eigene Steuerabteilung, sollte zunächst ermittelt werden, inwieweit steuerliches Knowhow zur Verfügung steht. Hilfsmittel im Rahmen der Analysephase stellen Check- und Abfragelisten dar. Auch hier kann auf die Prüfungsberichte früherer steuerlicher Außenprüfungen zurückgegriffen werden. Ein weiteres gängiges Instrument stellt das Durchführen von Interviews mit den Mitarbeitern des Vereins dar. Hierdurch können insbesondere nicht schriftlich fixierte Rechtsgeschäfte und Sachverhalte ausfindig gemacht werden, deren steuerliche Beurteilung zu prüfen wäre.

 

Hinweis:

Die Analysephase stellt eine sensible Phase dar, weil Sacherhalte der Vergangenheit überprüft werden, die von Mitarbeitern möglicherweise steuerlich fehlerhaft behandelt wurden. Es sollte daher bereits zu Beginn der Analysephase klargestellt werden, dass es nicht um die Ermittlung und Aufarbeitung fehlerhaft behandelter Sachverhalte um der Fehler willen geht. Insbesondere darf kein Vorwurf formuliert werden. Vielmehr muss den Mitarbeitern vermittelt werden, dass es alleine darum geht, eine Fehlbehandlung von Sachverhalten für die Zukunft abzustellen, ohne dass Sanktionen für Fehler der Vergangenheit drohen.

 

Tz. 62

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Ergeben sich im Rahmen der Analysephase fehlerhafte Beurteilungen von Sachverhalten der Vergangenheit und sind hierdurch frühere Steuererklärungen nicht festsetzungsverjährte Zeiträume betreffend fehlerhaft, besteht nach § 153 AO (Anhang 1b) die Verpflichtung, dies der Finanzverwaltung mitzuteilen. Wird dies trotz Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der Steuererklärungen pflichtwidrig unterlassen, wird hierdurch der Straftatbestand einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen verwirklicht. Allerdings sollte für eine Korrekturmeldung zunächst die Analysephase abgeschlossen werden, um mehrfache Korrekturmeldungen zu vermeiden.

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