Tz. 58

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts unterliegen der Aufsicht der Stiftungsbehörde. Dies liegt daran, dass die Existenz der Stiftung im Vergleich zu anderen juristischen Personen nicht von Mitgliedern abhängig ist und es daher ein Kontrolldefizit gibt. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Bezirk, in der die Stiftung ihren Sitz hat. Die einzelnen Regelungen zur Stiftungsaufsicht finden sich in den Landesstiftungsgesetzen. Die Landesstiftungsgesetze wurden in den Ländern neu gefasst, da Regelungen zum materiellen Stiftungsrecht nicht mehr möglich sind.

1. Aufgabe, Funktion und Aufsichtsmittel

 

Tz. 59

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Die Stiftungsaufsicht überwacht als Rechtsaufsicht neben der Erfüllung des Stifterwillens auch das satzungsmäßige Handeln der Stiftung und achtet auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.

Zur Erfüllung dieser Aufgaben steht der Stiftungsaufsicht Unterrichtungs- und Prüfungsrechte zur Verfügung. Dies können je nach Landesstiftungsgesetz folgende Aufsichtsmittel sein:

  • Unterrichtungsverlangen: die Aufsichtsbehörde ist in einzelnen Angelegenheiten zu unterrichten. Hierfür müssen gegebenenfalls auch Unterlagen vorgelegt werden.
  • Mitteilungspflicht: Die Stiftung hat gegenüber der Aufsichtsbehörde in bestimmten Angelegenheiten, vor allem bei Änderungen der Zusammensetzung der Organe und bei Adressänderungen, eine Mitteilungspflicht.
  • Anzeigepflicht: Für bestimmte Rechtsgeschäfte besteht eine Anzeigepflicht.
  • Informationsbeschaffung: Der Stiftungsaufsicht ist eine Jahresrechnung inklusive einer Vermögensübersicht sowie einem Erfüllungsbericht des Stiftungszweck vorzulegen.
  • Beanstandung sowie Anordnung und Ersatzvornahme: Rechtswidrige Maßnahmen können beanstandet werden und unterlassene gebotene Maßnahmen angeordnet oder selbst durchgeführt werden.
  • Abberufung und Bestellung von Organmitgliedern: Die Stiftungsaufsicht kann bei grober Pflichtverletzung oder Untätigkeit Organmitglieder abberufen. Bei Handlungsunfähigkeit kann sie auch neue Organmitglieder bestellen.

2. Rechtsschutz

 

Tz. 60

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Die Maßnahmen der Stiftungsaufsicht sind Verwaltungsakte, gegen die Widerspruch (§ 68 VwGO), Anfechtungsklage sowie die Verpflichtungsklage (§ 42 VwGO) zulässig sind. Vertreten durch die Stiftungsorgane ist die Stiftung selbst gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Bei der Abberufung von Stiftungsorgangen ist das einzelne Organmitglied, soweit es unmittelbar betroffen ist, klagebefugt. Ob dem lebenden Stifter oder den Destinatären ein Recht auf Einschreiten der Stiftungsaufsicht zusteht ist umstritten (vgl. Weitmeyer, in: MüKo BGB, 9. Aufl. 2021, § 81 Rn. 82).

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