Tz. 48

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Ab dem 01.01.2026 tritt das Stiftungsregistergesetz in Kraft. Zentrale Regelung hierfür ist der neu eingeführte § 82b Abs. 1 BGB. Er normiert, dass für Stiftungen ein Stiftungsregister geführt wird und verweist für nähere Regelungen auf das Stiftungsregistergesetz. Damit soll Transparenz im Stiftungswesen und Vertrauensschutz im Rechtsverkehr geschaffen werden.

Gemäß § 1 StiftRG wird das Stiftungsregister elektronisch durch das Bundesamt für Justiz geführt.

Das Stiftungsregister gilt für Stiftungen des bürgerlichen Rechts. Ausgenommen von der Eintragung sind damit Stiftungen des öffentlichen Rechts, vgl. § 1 Abs. 1 StiftRG.

1. Vertrauensschutz des Stiftungsregisters

 

Tz. 49

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

§ 82d BGB regelt den Vertrauensschutz durch das Stiftungsregister. Entsprechend § 15 HGB kommt dem Register negative Publizitätswirkung zu. Nach Abs. 1 kann eine in das Stiftungsregister einzutragende Tatsache einem Dritten im Geschäftsverkehr nur entgegengesetzt werden, wenn diese Tatsache im Stiftungsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt war. Wurde eine einzutragende Tatsache in das Stiftungsregister eingetragen, so muss ein Dritter im Geschäftsverkehr diese Tatsache gegenüber der Stiftung gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass er die Tatsache weder kannte noch kennen musste. Unter dem Begriff des Geschäftsverkehrs versteht man die Gesamtheit des rechtsgeschäftlichen Handelns der Stiftung. Im Vergleich zu § 15 HGB knüpft der Vertrauensschutz des Stiftungsregisters nur an Eintragungen und nicht an Bekanntmachungen an.

Eine Regelung wie in § 15 Abs. 3 HGB, die einen Vertrauensschutz bzgl. der Richtigkeit der Eintragung gewährt, gibt es nicht. Die Eintragung hat deklaratorische Wirkung.

2. Inhalt des Registers

 

Tz. 50

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

§ 2 StiftRG regelt den Inhalt des Registers. Danach sind folgende Angaben einzutragen:

Nr. 1: der Name,
Nr. 2: der Sitz,
Nr. 3: das Datum der Anerkennung oder der Genehmigung der Stiftung oder der vergleichbaren behördlichen Entscheidung bei Stiftungen, die vor dem 1. Januar 1900 errichtet wurden oder durch eine Zusammenlegung entstanden sind,
Nr. 4: bei Verbrauchsstiftungen auch die Zeit, für die die Stiftung errichtet wurde,
Nr. 5: der Vorname, der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort der Mitglieder des Vorstands und deren Vertretungsmacht,
Nr. 6: die satzungsmäßigen Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstands nach § 84 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
Nr. 7: der Vorname, der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort der besonderen Vertreter und deren Vertretungsmacht,
Nr. 8: die nach der Eintragung der Stiftung erfolgten Satzungsänderungen durch die zuständigen Stiftungsorgane oder die nach Landesrecht zuständige Behörde,
Nr. 9: das Erlöschen der übertragenden Stiftung durch Zulegung und Zusammenlegung,
Nr. 10: die Auflösung der Stiftung nach § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
Nr. 11: die Aufhebung der Stiftung nach § 87a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
Nr. 12: die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich der Stiftung ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird oder angeordnet wird, dass Verfügungen der Stiftung nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind,
Nr. 13: die Aufhebung von Maßnahmen nach Nummer 12,
Nr. 14:

die Auflösung der Stiftung nach § 87b des Bürgerlichen Gesetzbuchs

a) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens, einschließlich einer Anordnung der Eigenverwaltung durch die Stiftung und einer Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte, oder
b) durch Beschluss, mit dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist,
Nr. 15:

die Aufhebung

a) des Eröffnungsbeschlusses,
b) der Anordnung der Eigenverwaltung oder
c) der Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte,
Nr. 16: die Einstellung des Insolvenzverfahrens,
Nr. 17: die Aufhebung des Insolvenzverfahrens,
Nr. 18: die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und deren Aufhebung,
Nr. 19: der Vorname, der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort der Liquidatoren und deren Vertretungsmacht sowie satzungsmäßige Beschränkungen der Vertretungsmacht nach § 87c Absatz 2 Satz 2, § 48 Absatz 2 und § 84 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
Nr. 20: die Beendigung der Stiftung.

Der Stiftungszweck muss nicht in das Register eingetragen werden, da sich dieser bereits aus der Satzung ergibt.

Darüber hinaus sind bei der Anmeldung einer Satzungsänderung § 85b BGB, bei der Zulegung und Zusammenlegung § 86i BGB und bei der Anmeldung von Auflösung, Aufhebung und Liquidation § 87d BGB zu beachten.

3. Anforderungen an die Anmeldung

 

Tz. 51

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Die Anmeldung erfolgt gem. § 3 Abs. 1 StiftRG auf Antrag durch die vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstandes.

Nach § 3 Abs. 2 StiftRG ist die Anmeldung im Sinne des § 129 BGB öffentlich zu beglaubigen. Sie kann bei Beglaubigung durch einen Notar auch durch diesen eingereicht werden, vgl. § 3 Abs. 3 StiftRG.

Dabei ist zu beachten, dass die Anmeldung unverzüglich erfolgen soll, ...

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