Tz. 45

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

§ 87 BGB enthält die Regelung, dass der Vorstand die Stiftung auflösen soll, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Dies ist nach der gesetzlichen Regelung dann der Fall, wenn die Stiftung durch eine Satzungsänderung zwar umgestaltet werden kann, sie ihren Zweck dadurch aber weder dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/28173, 76) führt hierzu aus:

"Als endgültig ist die Unmöglichkeit der dauernden und nachhaltigen Zweckerfüllung anzusehen, wenn sie auf absehbare Zeit nicht mehr beseitigt werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Stiftung nicht mehr über ein dafür ausreichendes Vermögen verfügt und auch nicht zu erwarten ist, dass die Stiftung durch Zuwendungen neues Vermögen in ausreichender Höhe erlangen wird."

Die Auflösung der Stiftung durch die Stiftungsorgane bedarf wie bisher der Genehmigung der zuständigen Stiftungsaufsicht, § 87 Abs. 3 BGB.

 

Tz. 46

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Neben einer Auflösung durch die Stiftungsorgane ist gemäß § 87a BGB die Aufhebung der Stiftung durch die zuständige Stiftungsbehörde möglich, wenn die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen.

§ 87a Abs. 3 BGB enthält die Sonderregelung, dass die Stiftung durch die Stiftungsaufsicht aufzulösen ist, wenn der Verwaltungssitz der Stiftung im Ausland begründet wird und die Behörde die Verlegung des Verwaltungssitzes ins Inland nicht innerhalb angemessener Zeit erreichen kann.

Bei Auflösung und Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen gemäß § 87c BGB an den in der Satzung bestimmten Anfallsberechtigten.

 

Tz. 47

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Im Falle der Auflösung findet grundsätzlich eine Liquidation entsprechend den vereinsrechtlichen Bestimmungen statt, § 87c Abs. 2 Satz 3 BGB.

Die Auflösung oder Aufhebung der Stiftung, die zu einer Liquidation führt, ist zunächst zum Stiftungsregister anzumelden, § 87d Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Anmeldung erfolgt in öffentlich-beglaubigter Form. Nach Abschluss der Liquidation haben die Liquidatoren die Beendigung der Stiftung zur Eintragung in das Stiftungsregister anzumelden, § 87d Abs. 4 BGB. Die Beendigung der Stiftung wird dann im Stiftungsregister gelöscht.

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