Tz. 43

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Eine Zulegung/Zusammenlegung erfolgt primär durch Abschluss eines Vertrages zwischen den beteiligten Stiftungen. Der Zulegungsvertrag wird zwischen einer übertragenden und der übernehmenden Stiftung geschlossen, ein Zusammenlegungsvertrag zwischen mehreren übertragenden Stiftungen. Stifter der im Wege der Zusammenlegung neu entstehenden Stiftungen sind die übertragenden Stiftungen.

Der Vertrag muss gemäß § 86c Abs. 1 BGB folgende Mindestregelungen enthalten:

  • die Angabe des Namens und des Sitzes der beteiligten Stiftungen,
  • die Vereinbarung, dass das Vermögen einer übertragenden Stiftung als Ganzes auf die übernehmende Stiftung übertragen wird und das Grundstockvermögen der übertragenden Stiftung Teil des Grundstockvermögens der übernehmenden Stiftung wird und
  • im Zusammenlegungsvertrag muss zusätzlich das Stiftungsgeschäft zur Errichtung der neuen übernehmenden Stiftung enthalten sein, § 86c Abs. 2 BGB.

Der Zu- oder Zusammenlegungsvertrag bedarf der schriftlichen Form. Die Anwendung besonderer Formvorschriften (§ 311 BGB, § 15 Abs. 4 GmbHG) ist ausdrücklich ausgeschlossen, § 86d BGB.

Der Zu- oder Zusammenlegungsvertrag bedarf der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde, die nach Landesrecht für die übernehmende Stiftung zuständig ist, § 86b Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Stiftungsaufsicht hat zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Zulegung bzw. Zusammenlegung vorliegen. Ist für eine übertragende Stiftung eine andere Stiftungsbehörde als für die übernehmende Stiftung zuständig, bedarf die Genehmigung der vorherigen Zustimmung der für die übertragende Stiftung zuständigen Stiftungsbehörde, § 86b Abs. 3 BGB.

Soweit die Voraussetzungen vorliegen, muss die Stiftungsaufsicht den Vorgang genehmigen, eine Ermessensentscheidung besteht nicht.

Die Zulegung bzw. Zusammenlegung ist zur Eintragung in das Stiftungsregister (vgl. III.) anzumelden, § 86i Abs. 1 BGB. Die Anmeldung ist durch den Vorstand der übernehmenden Stiftung vorzunehmen. Bei der Zulegung ist das Erlöschen der übertragenden Stiftung anzumelden, im Falle einer Zusammenlegung sind das Erlöschen aller übertragenden Stiftungen und die neu übernehmende Stiftung anzumelden. Die Anmeldung muss in öffentlich-beglaubigter Form erfolgen, § 3 Abs. 2 Satz 1 StiftRG.

 

Tz. 44

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Vorteil der vorgesehenen Regelungen ist, dass der Vermögensübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt. Sämtliche Aktiva und Passiva gehen ohne gesonderten Übertragungsakt über, eine Zustimmung der Gläubiger ist nicht erforderlich. Bedeutung hat dies insbesondere im Hinblick auf die bestehenden Vertragsverhältnisse, bei denen keine Zustimmung der Vertragspartner zur Übertragung der Verträge erforderlich ist. Die Übertragung des Vermögens wird dadurch erleichtert, da nach den Landesstiftungsgesetzen die Möglichkeit der Gesamtrechtnachfolge nur vereinzelt vorgesehen war. Es ist auch keine Auflösung und Liquidation der übertragenden Stiftung erforderlich, diese erlischt automatisch.

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