Eine kirchliche Stiftung kann unterschiedliche Rechtsstellungen haben, da sie rechtsfähig oder auch nicht rechtsfähig und privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich sein kann. Zur Abgrenzung der unterschiedlichen Erscheinungsformen kommt es auf die Errichtung und den Stiftungszweck an.

Nach dem Kirchenrecht können die Kirchen selbst den Rechtsstatus einer ihr zugeordneten Stiftung bestimmen. Die Stellung als kirchliche Stiftung mit ausschließlich kirchlichen Aufgaben erfolgt durch die organisatorische Anbindung sowie die kirchliche Anerkennung.

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